[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvo_2-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvo_2","Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvo_2\u002Fxml.zip",9781117,"§ 13","13","Fremdmittel","Finanzierungsplan","(1) Fremdmittel sind 1.Darlehen,\n2.gestundete Restkaufgelder,\n3.gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks außer der Hypothekengewinnabgabe,\n4.kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden,\n5.Mietvorauszahlungen,\ndie zur Deckung der Gesamtkosten dienen.\n(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile nicht übersteigen.\n(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10 angesetzt ist.","BVO_2 - Wirtschaftlichkeitsberechnung - Finanzierungsplan - § 13 Fremdmittel\n\n(1) Fremdmittel sind 1.Darlehen,\n2.gestundete Restkaufgelder,\n3.gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks außer der Hypothekengewinnabgabe,\n4.kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden,\n5.Mietvorauszahlungen,\ndie zur Deckung der Gesamtkosten dienen.\n(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile nicht übersteigen.\n(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10 angesetzt ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Inhalt des Finanzierungsplanes","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11a","Nicht feststellbare Gesamtkosten","11a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Verlorene Baukostenzuschüsse","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Eigenleistungen","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Ersatz der Eigenleistung","16",[],false]