[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvo_2-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvo_2","Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvo_2\u002Fxml.zip",9781129,"§ 24","24","Bewirtschaftungskosten","Laufende Aufwendungen und Erträge","(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen 1.Abschreibung,\n2.Verwaltungskosten,\n3.Betriebskosten,\n4.Instandhaltungskosten,\n5.Mietausfallwagnis.\n(2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.","BVO_2 - Wirtschaftlichkeitsberechnung - Laufende Aufwendungen und Erträge - § 24 Bewirtschaftungskosten\n\n(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen 1.Abschreibung,\n2.Verwaltungskosten,\n3.Betriebskosten,\n4.Instandhaltungskosten,\n5.Mietausfallwagnis.\n(2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23a","Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken","23a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Änderung der Kapitalkosten","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Abschreibung","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Verwaltungskosten","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Betriebskosten","27",[],false]