[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvo_2-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvo_2","Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvo_2\u002Fxml.zip",9781130,"§ 25","25","Abschreibung","Laufende Aufwendungen und Erträge","(1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.\n(2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht besondere Umstände eine Überschreitung rechtfertigen.\n(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten\n1.\nder Öfen und Herde\n3 vom Hundert,\n2.\nder Einbaumöbel\n3 vom Hundert,\n3.\nder Anlagen und der Geräte zur Versorgung mit Warmwasser, sofern sie nicht mit einer Sammelheizung verbunden sind,\n4 vom Hundert,\n4.\nder Sammelheizung einschließlich einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser\n3 vom Hundert,\n5.\nder Hausanlage bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme\n0,5 vom Hundert\nund einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser\n4 vom Hundert,\n6.\ndes Aufzugs\n2 vom Hundert,\n7.\nder Gemeinschaftsantenne\n9 vom Hundert,\n8.\nder maschinellen Wascheinrichtung\n9 vom Hundert.","BVO_2 - Wirtschaftlichkeitsberechnung - Laufende Aufwendungen und Erträge - § 25 Abschreibung\n\n(1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.\n(2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht besondere Umstände eine Überschreitung rechtfertigen.\n(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten\n1.\nder Öfen und Herde\n3 vom Hundert,\n2.\nder Einbaumöbel\n3 vom Hundert,\n3.\nder Anlagen und der Geräte zur Versorgung mit Warmwasser, sofern sie nicht mit einer Sammelheizung verbunden sind,\n4 vom Hundert,\n4.\nder Sammelheizung einschließlich einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser\n3 vom Hundert,\n5.\nder Hausanlage bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme\n0,5 vom Hundert\nund einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser\n4 vom Hundert,\n6.\ndes Aufzugs\n2 vom Hundert,\n7.\nder Gemeinschaftsantenne\n9 vom Hundert,\n8.\nder maschinellen Wascheinrichtung\n9 vom Hundert.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Bewirtschaftungskosten","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23a","Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken","23a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Änderung der Kapitalkosten","23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Verwaltungskosten","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Betriebskosten","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Instandhaltungskosten","28",[],false]