[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvo_2-4b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvo_2","Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvo_2\u002Fxml.zip",9781105,"§ 4b","4b","Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gefördert ist","Gegenstand, Gliederung und Aufstellung der Berechnung","(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, zu berechnen, so sind die Vorschriften für öffentlich geförderte Wohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen zugrunde zu legen.\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen auch mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, so sind die Vorschriften für steuerbegünstigte Wohnungen mit den Maßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 20 Abs. 3 anzuwenden.","BVO_2 - Wirtschaftlichkeitsberechnung - Gegenstand, Gliederung und Aufstellung der Berechnung - § 4b Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gefördert ist\n\n(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, zu berechnen, so sind die Vorschriften für öffentlich geförderte Wohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen zugrunde zu legen.\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen auch mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, so sind die Vorschriften für steuerbegünstigte Wohnungen mit den Maßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 20 Abs. 3 anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 4a","Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung der Berechnung","4a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 4","Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der Berechnung","4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3","Gliederung der Berechnung","3",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 4c","Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den Gesamtkosten","4c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 5","Gliederung der Gesamtkosten","5",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 6","Kosten des Baugrundstücks","6",[],false]