[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvo_2-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvo_2","Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvo_2\u002Fxml.zip",9781110,"§ 8","8","Baunebenkosten","Berechnung der Gesamtkosten","(1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens und die damit zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwenden.\nAls Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach Absatz 2 ergeben.\nAls Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach den Absätzen 3 bis 5 ergeben.\n(2) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen sind die Teile I bis III und VII bis XII der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17.\nSeptember 1976 (BGBl.\nI S. 2805, 3616) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.\nDabei dürfen 1.das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindestsätzen der Honorartafeln in den Honorarzonen der Teile II, VIII, X und XII bis einschließlich Honorarzone III und der Teile IX und XI bis einschließlich Honorarzone II,\n2.die nachgewiesenen Nebenkosten und\n3.die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewiesenen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer\nangesetzt werden.\nHöhere Entgelte und Entgelte für andere Leistungen dürfen nur angesetzt werden, soweit die nach Satz 2 Nr. 1 zulässigen Ansätze den erforderlichen Leistungen nicht gerecht werden.\nDie in Satz 3 bezeichneten Entgelte dürfen nur angesetzt werden, soweit 1.im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die Bewilligungsstelle,\n2.im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, der Darlehns- oder Zuschußgeber\nihnen zugestimmt hat.\n(3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit der Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung durchführt, auch der Erschließungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe\n1.\nbis 127.822,97 Euro einschließlich 3,40 vom Hundert,\n2.\nbis 255.645,94 Euro einschließlich 3,10 vom Hundert,\n3.\nbis 511.291,88 Euro einschließlich 2,80 vom Hundert,\n4.\nbis 818.067,01 Euro einschließlich 2,50 vom Hundert,\n5.\nbis 1.278.229,70 Euro einschließlich 2,20 vom Hundert,\n6.\nbis 1.789.521,58 Euro einschließlich 1,90 vom Hundert,\n7.\nbis 2.556.459,41 Euro einschließlich 1,60 vom Hundert,\n8.\nbis 3.579.043,17 Euro einschließlich 1,30 vom Hundert,\n9.\nüber 3.579.043,17 Euro 1,00 vom Hundert.\nDie Vomhundertsätze erhöhen sich 1.um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigenheimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,\n2.um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,\n3.um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungsschwierigkeiten verbunden ist,\n4.um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung Selbsthilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Baukosten geleistet wird.\nErhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt werden.\nBei der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten von Verwaltungsleistungen, die bei baulichen Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 erbracht werden, sind Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.\nNeben dem Höchstbetrag darf die Umsatzsteuer angesetzt werden.\n(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten und dem Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe ergibt, darf der Höchstbetrag der vorangehenden Kostenstufe gewählt werden.\nDie aus Absatz 3 Satz 2 und 3 folgenden Erhöhungen werden in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 hinzugerechnet.\nAbsatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.\n(5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4c für Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten ermittelt, so sind für die Berechnung des Höchstbetrages nach den Absätzen 3 und 4 die Kosten für das einzelne Gebäude zugrunde zu legen; der Kostenansatz dient auch zur Deckung der Kosten der dem Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung obliegenden Verwaltungsleistungen.\nBei Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen sind für die Berechnung der Kosten der Verwaltungsleistungen die Kosten für die einzelnen Wohnungen zugrunde zu legen.\n(6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 3 bis 5 dient auch zur Deckung der Kosten der Verwaltungsleistungen, die der Bauherr oder der Betreuer zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt.\n(7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel dürfen nicht für den Nachweis oder die Vermittlung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten angesetzt werden.\n(8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen nur Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des Bauherrn angesetzt werden, deren Ersetzung durch zugesagte oder sicher in Aussicht stehende endgültige Finanzierungsmittel bereits bei dem Einsatz der Zwischenfinanzierungsmittel gewährleistet ist.\nEine Verzinsung der vom Bauherrn zur Zwischenfinanzierung eingesetzten eigenen Mittel darf höchstens mit dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken angesetzt werden.\nKosten der Zwischenfinanzierung dürfen, vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt werden, soweit sie auf die Bauzeit bis zur Bezugsfertigkeit entfallen.\n(9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit ist § 20 entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.","BVO_2 - Wirtschaftlichkeitsberechnung - Berechnung der Gesamtkosten - § 8 Baunebenkosten [1\u002F2]\n\n(1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens und die damit zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwenden.\nAls Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach Absatz 2 ergeben.\nAls Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach den Absätzen 3 bis 5 ergeben.\n(2) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen sind die Teile I bis III und VII bis XII der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17.\nSeptember 1976 (BGBl.\nI S. 2805, 3616) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.\nDabei dürfen 1.das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindestsätzen der Honorartafeln in den Honorarzonen der Teile II, VIII, X und XII bis einschließlich Honorarzone III und der Teile IX und XI bis einschließlich Honorarzone II,\n2.die nachgewiesenen Nebenkosten und\n3.die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewiesenen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer\nangesetzt werden.\nHöhere Entgelte und Entgelte für andere Leistungen dürfen nur angesetzt werden, soweit die nach Satz 2 Nr. 1 zulässigen Ansätze den erforderlichen Leistungen nicht gerecht werden.\nDie in Satz 3 bezeichneten Entgelte dürfen nur angesetzt werden, soweit 1.im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die Bewilligungsstelle,\n2.im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, der Darlehns- oder Zuschußgeber\nihnen zugestimmt hat.\n(3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit der Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung durchführt, auch der Erschließungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe\n1.\nbis 127.822,97 Euro einschließlich 3,40 vom Hundert,\n2.\nbis 255.645,94 Euro einschließlich 3,10 vom Hundert,\n3.\nbis 511.291,88 Euro einschließlich 2,80 vom Hundert,\n4.\nbis 818.067,01 Euro einschließlich 2,50 vom Hundert,\n5.\nbis 1.278.229,70 Euro einschließlich 2,20 vom Hundert,\n6.\nbis 1.789.521,58 Euro einschließlich 1,90 vom Hundert,\n7.\nbis 2.556.459,41 Euro einschließlich 1,60 vom Hundert,\n8.\nbis 3.579.043,17 Euro einschließlich 1,30 vom Hundert,\n9.\nüber 3.579.043,17 Euro 1,00 vom Hundert.\nDie Vomhundertsätze erhöhen sich 1.um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigenheimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,\n2.um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,\n3.um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungsschwierigkeiten verbunden ist,\n4.um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung Selbsthilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Baukosten geleistet wird.\nErhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt werden.\nBei der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten von Verwaltungsleistungen, die bei baulichen Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 erbracht werden, sind Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.\nNeben dem Höchstbetrag darf die Umsatzsteuer angesetzt werden.\n(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten und dem Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe ergibt, darf der Höchstbetrag der vorangehenden Kostenstufe gewählt werden.\nDie aus Absatz 3 Satz 2 und 3 folgenden Erhöhungen werden in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 hinzugerechnet.\nAbsatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.\n(5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4c für Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten ermittelt, so sind für die Berechnung des Höchstbetrages nach den Absätzen 3 und 4 die Kosten für das einzelne Gebäude zugrunde zu legen; der Kostenansatz dient auch zur Deckung der Kosten der dem Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung obliegenden Verwaltungsleistungen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Baukosten","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Kosten des Baugrundstücks","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Gliederung der Gesamtkosten","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Sach- und Arbeitsleistungen","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Leistungen gegen Renten","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen","11",[],false]