[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvo_2-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvo_2","Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvo_2\u002Fxml.zip",9781164,"Anlage 2","anlage-2","(zu den §§ 11a und 34 Abs. 1)","Schluß- und Überleitungsvorschriften","(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 2200)       Der umbaute Raum ist in cbm anzugeben.1.1   Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes,      der umschlossen wird:1.11  seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,1.12  unten1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der      untersten Geschoßfußböden,1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des      Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses      tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121,1.13  oben1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der      Fußböden über den obersten Vollgeschossen,1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und      Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden      Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind      die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder      Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten      unmittelbar tragen),1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten      Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke      oder Balkenlage,1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den      Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35.1.2   Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des      nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den      Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen      des Daches.1.3   Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist:1.31  die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses      zu berechnen,1.32  bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der      umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,1.33  nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von:1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen      in den Umfassungen,1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Seitenflächen      offenen, im übrigen umbauten Räumen,1.34  nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile      bilden:1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen      Ansichtsfläche bis zu je 2 qm (Dachaufbauten mit größerer      Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42),1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter      ausladende Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 1.44),1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte,      vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster,1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei      unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der      Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nichtunterkellerten      Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des      umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher      Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48),1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,1.35  für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken      bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu      berechnen, vgl. Abschnitt 1.134,1.36  für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem      Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von      den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt      zu berechnen.1.4   Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden      folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen      und Bauteile:1.41  geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem      Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit      oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen,      Veranden,1.42  Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als      2 qm und Dachreiter,1.43  Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachflächen,1.44  Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung,1.45  Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre      Brüstungen),1.46  Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,1.47  freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen,      der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt,1.48  Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und      Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche      tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben,1.49  wasserdruckhaltende Dichtungen.","BVO_2 - Schluß- und Überleitungsvorschriften - Anlage 2 (zu den §§ 11a und 34 Abs. 1)\n\n(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 2200)       Der umbaute Raum ist in cbm anzugeben.1.1   Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes,      der umschlossen wird:1.11  seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,1.12  unten1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der      untersten Geschoßfußböden,1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des      Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses      tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121,1.13  oben1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der      Fußböden über den obersten Vollgeschossen,1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und      Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden      Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind      die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder      Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten      unmittelbar tragen),1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten      Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke      oder Balkenlage,1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den      Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35.1.2   Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des      nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den      Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen      des Daches.1.3   Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist:1.31  die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses      zu berechnen,1.32  bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der      umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,1.33  nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von:1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen      in den Umfassungen,1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Seitenflächen      offenen, im übrigen umbauten Räumen,1.34  nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile      bilden:1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen      Ansichtsfläche bis zu je 2 qm (Dachaufbauten mit größerer      Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42),1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter      ausladende Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 1.44),1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte,      vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster,1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei      unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der      Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nichtunterkellerten      Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des      umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher      Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48),1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,1.35  für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken      bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu      berechnen, vgl. Abschnitt 1.134,1.36  für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem      Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von      den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt      zu berechnen.1.4   Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden      folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen      und Bauteile:1.41  geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem      Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit      oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen,      Veranden,1.42  Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als      2 qm und Dachreiter,1.43  Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachflächen,1.44  Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung,1.45  Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre      Brüstungen),1.46  Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,1.47  freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen,      der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt,1.48  Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und      Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche      tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben,1.49  wasserdruckhaltende Dichtungen.",{"teil":21},"Teil V",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 1","(zu § 5 Abs. 5)","anlage-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 50",null,"50",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 49","Geltung im Saarland","49",[36],{"norm_key":37,"title":29,"slug":38},"Anlage 3","anlage-3",[],false]