[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwahlgv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwahlgv","Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-09-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwahlgv\u002Fxml.zip",9781290,"§ 4","4","Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten","Amtliche Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten","(1) Die Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung. Über die Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Bestimmung des Wahltages. Die Genehmigung gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.\n(2) Das Bundesministerium des Innern teilt die Entscheidung über die Verwendung von Wahlgeräten den Innenministern\u002F-senatoren der Länder mit und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.","BWAHLGV - Amtliche Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten - § 4 Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten\n\n(1) Die Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung. Über die Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Bestimmung des Wahltages. Die Genehmigung gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.\n(2) Das Bundesministerium des Innern teilt die Entscheidung über die Verwendung von Wahlgeräten den Innenministern\u002F-senatoren der Länder mit und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Erteilung der Bauartzulassung","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Zulassungspflicht","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Geltung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher","7",[],false]