[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwaldg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwaldg","Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-05-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwaldg\u002Fxml.zip",1215149,"§ 10","10","Erstaufforstung","Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung","(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung 1.keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;\n2.weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.","BWALDG - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung - § 10 Erstaufforstung\n\n(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung 1.keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;\n2.weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Erhaltung des Waldes","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Vorschriften für die Landesgesetzgebung","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Bewirtschaftung des Waldes","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Schutzwald","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Erholungswald","13",[],false]