[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwaldg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwaldg","Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-05-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwaldg\u002Fxml.zip",1215153,"§ 14","14","Betreten des Waldes","Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung","(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.\n(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.","BWALDG - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung - § 14 Betreten des Waldes\n\n(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.\n(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Erholungswald","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Schutzwald","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Bewirtschaftung des Waldes","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Begriff","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft","17",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 8 C 4\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U8C4.15.0","1. Ob ein Vermögenswert durch eine besatzungshoheitliche Verordnung (hier: Konzernverordnung) enteignet wurde, ist nicht allein nach deren Wortlaut zu beurteilen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Enteignung des betreffenden Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen war.\n2. Bei der entschädigungslosen Enteignung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) eines treuhänderisch übereigneten Vermögenswertes ist der Treugeber vermögensrechtlich Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, wenn eine uneigennützige Treuhand vorlag und ihm im Schädigungszeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum am Vermögenswert zustand. Das war der Fall, wenn er im Verhältnis zum Treuhänder berechtigt war, wie ein Eigentümer über den Vermögenswert zu verfügen und dessen jederzeitige Rückgabe zu verlangen.\n3. Das Bestehen von Betretungs- und Nutzungsrechten nach § 14 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) i.V.m. § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) (juris: WaldG BB) stellt keine Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG dar.","2016-06-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600487.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 02.10.2012 – VI ZR 311\u002F11",null,"Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.","2012-10-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311742012.zip",false]