[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwfsprv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwfsprv","Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwfsprv\u002Fxml.zip",9781365,"§ 15","15","Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung","Mündliche Abschlussprüfung","(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Termin der mündlichen Abschlussprüfung.\n(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in einer Konferenz des Prüfungsausschusses vorbereitet.\n(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den Prüflingen drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung alle bisher erreichten Noten mit und belehrt die Prüflinge über die Bestimmungen des § 14. Am folgenden Unterrichtstag teilt der Prüfling schriftlich oder elektronisch der Schulleitung verbindlich mit, in welchen der nach § 14 Absatz 2 und Absatz 3 zulässigen Fächer er eine mündliche Abschlussprüfung ablegen will.\n(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Prüflinge, für die der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen ohne Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung anberaumt hat, drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung über die angesetzten Prüfungen.\n(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes die Reihenfolge der mündlichen Abschlussprüfungen fest. Die betroffenen Prüflinge werden unverzüglich darüber informiert, wann ihre mündlichen Abschlussprüfungen durchgeführt werden.","BWFSPRV - Mündliche Abschlussprüfung - § 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung\n\n(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Termin der mündlichen Abschlussprüfung.\n(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in einer Konferenz des Prüfungsausschusses vorbereitet.\n(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den Prüflingen drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung alle bisher erreichten Noten mit und belehrt die Prüflinge über die Bestimmungen des § 14. Am folgenden Unterrichtstag teilt der Prüfling schriftlich oder elektronisch der Schulleitung verbindlich mit, in welchen der nach § 14 Absatz 2 und Absatz 3 zulässigen Fächer er eine mündliche Abschlussprüfung ablegen will.\n(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Prüflinge, für die der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen ohne Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung anberaumt hat, drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung über die angesetzten Prüfungen.\n(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes die Reihenfolge der mündlichen Abschlussprüfungen fest. Die betroffenen Prüflinge werden unverzüglich darüber informiert, wann ihre mündlichen Abschlussprüfungen durchgeführt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,26,30],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"§ 14","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung","12",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung","17",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 18","Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung","18",[],false]