[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwfsprv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwfsprv","Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwfsprv\u002Fxml.zip",9781367,"§ 17","17","Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung","Mündliche Abschlussprüfung","(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet als Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss statt. Die Prüfung sowie die anschließende Beratung des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses sind nicht öffentlich.\n(2) Die mündliche Abschlussprüfung dauert in der Regel zwischen 15 und 20 Minuten. Dem Prüfling steht eine angemessene Vorbereitungszeit zu. Sie beträgt in der Regel 20 Minuten.\n(3) Die Noten der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit fest. Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4.\n(4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind für den Prüfungsausschuss bindend.","BWFSPRV - Mündliche Abschlussprüfung - § 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung\n\n(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet als Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss statt. Die Prüfung sowie die anschließende Beratung des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses sind nicht öffentlich.\n(2) Die mündliche Abschlussprüfung dauert in der Regel zwischen 15 und 20 Minuten. Dem Prüfling steht eine angemessene Vorbereitungszeit zu. Sie beträgt in der Regel 20 Minuten.\n(3) Die Noten der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit fest. Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4.\n(4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind für den Prüfungsausschuss bindend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung","15",{"norm_key":32,"title":17,"slug":33},"§ 14","14",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 18","Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung","18",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 19","Festsetzung der Endnoten","19",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 20","Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung","20",[],false]