[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwhfv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwhfv","Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-08-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwhfv\u002Fxml.zip",1215283,"§ 10","10","Krankenhausbehandlung","Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung","(1) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt oder die Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt weist die Soldatin oder den Soldaten grundsätzlich in ein Bundeswehrkrankenhaus ein, wenn eine voll-, teil-, vor- oder nachstationäre, stationsäquivalente oder ambulante Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich ist.\n(2) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt, die Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt oder das Bundeswehrkrankenhaus können die Soldatin oder den Soldaten auch in das dem Dienstort nächstgelegene geeignete zivile Krankenhaus überweisen, wenn 1.wegen des Gesundheitszustandes der Soldatin oder des Soldaten der Transport in ein Bundeswehrkrankenhaus nach ärztlichem oder zahnärztlichem Urteil nicht zu verantworten ist oder\n2.das Bundeswehrkrankenhaus nicht über geeignete Behandlungsmöglichkeiten verfügt.\n(3) Im Rahmen der Fürsorgepflicht können Soldatinnen und Soldaten bei voraussichtlich länger dauernder vollstationärer Behandlung in ein dem Heimatort nahegelegenes geeignetes Bundeswehrkrankenhaus oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, in ein dem Heimatort nahegelegenes geeignetes ziviles Krankenhaus eingewiesen oder verlegt werden.\n(4) Eine Einweisung in eine Privatklinik kann nur erfolgen, wenn medizinische Gründe die Überweisung dorthin erfordern.\n(5) Bei einer Behandlung in einem zivilen Krankenhaus haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\n(6) Bieten zivile Krankenhäuser Wahlleistungen an, so haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf 1.Unterbringung in Zweibettzimmern bei vollstationärer Behandlung und\n2.wahlärztliche Leistungen bei voll-, teil-, vor- und nachstationärer Behandlung.\n(7) Ist bei einer vollstationären Behandlung\u002Feinem vollstationären Krankenhausaufenthalt aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson erforderlich, so 1.wird bei Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts ein Zuschlag in Höhe von 45 Euro für die Mitaufnahme der Begleitperson übernommen; das gilt nicht für Entlassungs- und Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind,\n2.sind bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, die Kosten für die Mitaufnahme der Begleitperson durch den Pflegesatz abgegolten,\n3.werden für vollstationäre Aufenthalte von Soldatinnen oder Soldaten in Krankenhäusern, für die weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung gelten, die Kosten für die Mitaufnahme der Begleitperson übernommen.\nDie Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt des Krankenhauses im Einvernehmen mit der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen Truppenarzt; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.","BWHFV - Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung - § 10 Krankenhausbehandlung\n\n(1) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt oder die Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt weist die Soldatin oder den Soldaten grundsätzlich in ein Bundeswehrkrankenhaus ein, wenn eine voll-, teil-, vor- oder nachstationäre, stationsäquivalente oder ambulante Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich ist.\n(2) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt, die Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt oder das Bundeswehrkrankenhaus können die Soldatin oder den Soldaten auch in das dem Dienstort nächstgelegene geeignete zivile Krankenhaus überweisen, wenn 1.wegen des Gesundheitszustandes der Soldatin oder des Soldaten der Transport in ein Bundeswehrkrankenhaus nach ärztlichem oder zahnärztlichem Urteil nicht zu verantworten ist oder\n2.das Bundeswehrkrankenhaus nicht über geeignete Behandlungsmöglichkeiten verfügt.\n(3) Im Rahmen der Fürsorgepflicht können Soldatinnen und Soldaten bei voraussichtlich länger dauernder vollstationärer Behandlung in ein dem Heimatort nahegelegenes geeignetes Bundeswehrkrankenhaus oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, in ein dem Heimatort nahegelegenes geeignetes ziviles Krankenhaus eingewiesen oder verlegt werden.\n(4) Eine Einweisung in eine Privatklinik kann nur erfolgen, wenn medizinische Gründe die Überweisung dorthin erfordern.\n(5) Bei einer Behandlung in einem zivilen Krankenhaus haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\n(6) Bieten zivile Krankenhäuser Wahlleistungen an, so haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf 1.Unterbringung in Zweibettzimmern bei vollstationärer Behandlung und\n2.wahlärztliche Leistungen bei voll-, teil-, vor- und nachstationärer Behandlung.\n(7) Ist bei einer vollstationären Behandlung\u002Feinem vollstationären Krankenhausaufenthalt aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson erforderlich, so 1.wird bei Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts ein Zuschlag in Höhe von 45 Euro für die Mitaufnahme der Begleitperson übernommen; 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