[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwhfv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwhfv","Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-08-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwhfv\u002Fxml.zip",1215299,"§ 25","25","Reiseauslagen bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes und der berücksichtigungsfähigen Wohnung","Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung","(1) Hält sich eine Soldatin oder ein Soldat außerhalb ihres oder seines Dienstortes auf, werden erforderliche Reiseauslagen höchstens für die Strecke zur nächsterreichbaren Sanitätseinrichtung der Bundeswehr gezahlt.\n(2) Für Fahrten zum truppenärztlichen oder truppenzahnärztlichen Bereich am Dienstort werden Kosten höchstens in der Höhe erstattet, in der sie entstanden wären, wenn sich die Soldatin oder der Soldat in der berücksichtigungsfähigen Wohnung aufgehalten hätte.\n(3) Die Reiseauslagen einer auf ärztliche Anordnung zum Zweck der Untersuchung oder Behandlung unternommenen Fahrt vom genehmigten Aufenthaltsort aus zu einer anderen militärischen oder zivilen medizinischen Einrichtung werden in der Höhe erstattet, in der sie bei einer Reise von der Dienststätte oder der berücksichtigungsfähigen Wohnung zum Ort der Untersuchung oder Behandlung und zurück zur Dienststätte entstanden wären, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.","BWHFV - Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung - § 25 Reiseauslagen bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes und der berücksichtigungsfähigen Wohnung\n\n(1) Hält sich eine Soldatin oder ein Soldat außerhalb ihres oder seines Dienstortes auf, werden erforderliche Reiseauslagen höchstens für die Strecke zur nächsterreichbaren Sanitätseinrichtung der Bundeswehr gezahlt.\n(2) Für Fahrten zum truppenärztlichen oder truppenzahnärztlichen Bereich am Dienstort werden Kosten höchstens in der Höhe erstattet, in der sie entstanden wären, wenn sich die Soldatin oder der Soldat in der berücksichtigungsfähigen Wohnung aufgehalten hätte.\n(3) Die Reiseauslagen einer auf ärztliche Anordnung zum Zweck der Untersuchung oder Behandlung unternommenen Fahrt vom genehmigten Aufenthaltsort aus zu einer anderen militärischen oder zivilen medizinischen Einrichtung werden in der Höhe erstattet, in der sie bei einer Reise von der Dienststätte oder der berücksichtigungsfähigen Wohnung zum Ort der Untersuchung oder Behandlung und zurück zur Dienststätte entstanden wären, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Krankentransporte, Reiseauslagen","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Behandlung während eines privaten Aufenthaltes im Ausland","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland","22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 28","Leistungen bei Pflegebedürftigkeit","28",[],false]