[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwo_1985-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwo_1985","Bundeswahlordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwo_1985\u002Fxml.zip",1215362,"§ 24","24","Abschluss des Wählerverzeichnisses","Wählerverzeichnis","(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.\n(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.","BWO_1985 - Vorbereitung der Wahl - Wählerverzeichnis - § 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses\n\n(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.\n(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Berichtigung des Wählerverzeichnisses","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Einsicht in das Wählerverzeichnis","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Wahlscheinanträge","27",[],false]