[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwo_1985-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwo_1985","Bundeswahlordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwo_1985\u002Fxml.zip",1215370,"§ 31","31","Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde","Wahlscheine","Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.","BWO_1985 - Vorbereitung der Wahl - Wahlscheine - § 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde\n\nWird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Vermerk im Wählerverzeichnis","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Erteilung von Wahlscheinen","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 34","Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge","34",[],false]