[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwo_1985-59":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwo_1985","Bundeswahlordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwo_1985\u002Fxml.zip",1215397,"§ 59","59","Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines","Allgemeine Bestimmungen","Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.","BWO_1985 - Wahlhandlung - Allgemeine Bestimmungen - § 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\n\nDer Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 57","Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen","57",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 56","Stimmabgabe","56",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 55","Ordnung im Wahlraum","55",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 60","Schluss der Wahlhandlung","60",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 61","Wahl in Sonderwahlbezirken","61",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 62","Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen","62",[],false]