[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwo_1985-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwo_1985","Bundeswahlordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwo_1985\u002Fxml.zip",1215409,"§ 70","70","Bekanntgabe des Wahlergebnisses","Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse","Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.","BWO_1985 - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse - § 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses\n\nIm Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 69","Zählung der Stimmen","69",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 68","Zählung der Wähler","68",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 67","Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk","67",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 71","Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse","71",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 72","Wahlniederschrift","72",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 73","Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen","73",[],false]