[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwo_1985-78":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwo_1985","Bundeswahlordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwo_1985\u002Fxml.zip",1215418,"§ 78","78","Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses","Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse","(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse 1.die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,\n2.die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,\n3.den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,\n4.die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze sowie\n5.die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei.\nEr berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.\n(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest 1.die Zahl der Wahlberechtigten,\n2.die Zahl der Wähler,\n3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\n4.die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,\n5.die Parteien, die nach § 4 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzesa)an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,\nb)bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,\n6.die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,\n7.die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,\n8.die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und\n9.welche Bewerber gewählt sind.\nDer Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.\n(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.\n(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.\n(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.","BWO_1985 - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse - § 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses\n\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse 1.die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,\n2.die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,\n3.den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,\n4.die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze sowie\n5.die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei.\nEr berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.\n(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest 1.die Zahl der Wahlberechtigten,\n2.die Zahl der Wähler,\n3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\n4.die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,\n5.die Parteien, die nach § 4 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzesa)an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,\nb)bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,\n6.die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,\n7.die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,\n8.die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und\n9.welche Bewerber gewählt sind.\nDer Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.\n(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.\n(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.\n(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 77","Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land","77",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 76","Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis","76",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 75","Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses","75",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 79","Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse","79",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 80","Benachrichtigung der gewählten Bewerber","80",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 81","Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter","81",[],false]