[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwo_1985-81":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwo_1985","Bundeswahlordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwo_1985\u002Fxml.zip",1215421,"§ 81","81","Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter","Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse","(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).\n(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.","BWO_1985 - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse - § 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter\n\n(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).\n(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 80","Benachrichtigung der gewählten Bewerber","80",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 79","Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse","79",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 78","Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses","78",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 82","Nachwahl","82",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 83","Wiederholungswahl","83",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 84","Berufung von Nachfolgern","84",[],false]