[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwpverwpg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwpverwpg","Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwpverwpg\u002Fxml.zip",9781402,"§ 2","2","Zuweisung von Tätigkeiten",null,"(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zugewiesen.\n(2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund unberührt.\n(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund der Personalgestellung nach Absatz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalgestellung angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.","BWPVERWPG - § 2 Zuweisung von Tätigkeiten\n\n(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zugewiesen.\n(2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund unberührt.\n(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund der Personalgestellung nach Absatz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalgestellung angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Zuordnung des Personals","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften","5",[],false]