[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bwvollzo-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bwvollzo","Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbwvollzo\u002Fxml.zip",9781438,"§ 18","18","Vollzugsuntauglichkeit",null,"(1) Wird der Soldat wegen Krankheit in ein Bundeswehrkrankenhaus oder in eine andere Krankenanstalt verbracht oder ist er nach Feststellung des Truppenarztes sonst nicht mehr vollzugstauglich, so hat der Vollzugsleiter, wenn Disziplinararrest vollzogen wird, die Entscheidung des vollstreckenden Vorgesetzten, wenn Freiheitsstrafe oder Strafarrest vollzogen wird, die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, und wenn Jugendarrest vollzogen wird, die Entscheidung des Vollstreckungsleiters herbeizuführen, ob die Vollstreckung unterbrochen wird.\n(2) Bis zur Entscheidung über die Unterbrechung der Vollstreckung kann von den Vollzugsvorschriften abgewichen werden.","BWVOLLZO - § 18 Vollzugsuntauglichkeit\n\n(1) Wird der Soldat wegen Krankheit in ein Bundeswehrkrankenhaus oder in eine andere Krankenanstalt verbracht oder ist er nach Feststellung des Truppenarztes sonst nicht mehr vollzugstauglich, so hat der Vollzugsleiter, wenn Disziplinararrest vollzogen wird, die Entscheidung des vollstreckenden Vorgesetzten, wenn Freiheitsstrafe oder Strafarrest vollzogen wird, die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, und wenn Jugendarrest vollzogen wird, die Entscheidung des Vollstreckungsleiters herbeizuführen, ob die Vollstreckung unterbrochen wird.\n(2) Bis zur Entscheidung über die Unterbrechung der Vollstreckung kann von den Vollzugsvorschriften abgewichen werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 17","Vollzugserleichterungen","17",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 16","Empfang von Besuchen","16",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 15","Brief- und Paketpost","15",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 19","Ordnung und Sicherheit im Vollzug","19",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 20","Behandlung von Beschwerden","20",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 21","Einschränkung von Grundrechten","21",[],false]