[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bzrg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bzrg","Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-03-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbzrg\u002Fxml.zip",9781480,"§ 11","11","Schuldunfähigkeit","Inhalt und Führung des Registers","(1) In das Register sind einzutragen 1.gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird,\n2.gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,\nsofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund eines medizinischen Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt.\n(2) Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person von der Eintragung.\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann.","BZRG - Das Zentralregister - Inhalt und Führung des Registers - § 11 Schuldunfähigkeit\n\n(1) In das Register sind einzutragen 1.gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird,\n2.gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,\nsofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund eines medizinischen Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt.\n(2) Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person von der Eintragung.\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Gesamtstrafe und Einheitsstrafe","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Gnadenerweise und Amnestien","14",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 528\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:170221B4STR528.20.0",null,"2021-02-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE638212021.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":59,"source_url":60,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 18.08.2015 – 3 StR 304\u002F15","2015-08-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE150014246.zip",false]