[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bzrg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bzrg","Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-03-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbzrg\u002Fxml.zip",9781484,"§ 15","15","Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs","Inhalt und Führung des Registers","Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen, 1.an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist,\n2.an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet,\n3.an dem eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, jeweils beginnt oder endet und\n4.an dem bei Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre eintritt.","BZRG - Das Zentralregister - Inhalt und Führung des Registers - § 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs\n\nIst eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen, 1.an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist,\n2.an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet,\n3.an dem eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, jeweils beginnt oder endet und\n4.an dem bei Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre eintritt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Gnadenerweise und Amnestien","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Wiederaufnahme des Verfahrens","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes","18",[],false]