[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bzrg-20b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bzrg","Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-03-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbzrg\u002Fxml.zip",9781491,"§ 20b","20b","Identifizierungsverfahren","Inhalt und Führung des Registers","Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen Stellen einholen: 1.aus dem Melderegister,\n2.aus dem Ausländerzentralregister sowie\n3.von Ausländerbehörden und Standesämtern.\nIm Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.","BZRG - Das Zentralregister - Inhalt und Führung des Registers - § 20b Identifizierungsverfahren\n\nSoweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen Stellen einholen: 1.aus dem Melderegister,\n2.aus dem Ausländerzentralregister sowie\n3.von Ausländerbehörden und Standesämtern.\nIm Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20a","Änderung von Personendaten","20a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Aufhebung von Entscheidungen","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Automatisiertes Auskunftsverfahren","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21a","Protokollierungen","21a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Hinweispflicht der Registerbehörde","22",[],false]