[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bzrg-43a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bzrg","Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-03-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbzrg\u002Fxml.zip",9781522,"§ 43a","43a","Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen","Auskünfte an Behörden","(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle 1.zur Verfolgung einer Straftat,\n2.zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,\n3.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,\n4.zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder\n5.zur Erledigung eines Suchvermerks\nerforderlich ist.\n(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.","BZRG - Das Zentralregister - Auskunft aus dem Register - Auskünfte an Behörden - § 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen\n\n(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle 1.zur Verfolgung einer Straftat,\n2.zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,\n3.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,\n4.zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder\n5.zur Erledigung eines Suchvermerks\nerforderlich ist.\n(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Weiterleitung von Auskünften","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42b","Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften","42b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 42a","Auskunft für wissenschaftliche Zwecke","42a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 44","Vertrauliche Behandlung der Auskünfte","44",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 44a","Versagung der Auskunft","44a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45","Tilgung nach Fristablauf","45",[],false]