[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bzrg-53a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bzrg","Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-03-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbzrg\u002Fxml.zip",9781534,"§ 53a","53a","Grenzen der internationalen Zusammenarbeit","Internationaler Austausch von Registerinformationen","Die Eintragung einer Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, in das Register oder die Erteilung einer Auskunft aus dem Register an eine Stelle eines anderen Staates oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle ist unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erteilung der Auskunft wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Liegt eine Verurteilung oder ein Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor, ist die Eintragung der Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens im Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht.","BZRG - Das Zentralregister - Internationaler Austausch von Registerinformationen - § 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit\n\nDie Eintragung einer Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, in das Register oder die Erteilung einer Auskunft aus dem Register an eine Stelle eines anderen Staates oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle ist unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erteilung der Auskunft wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Liegt eine Verurteilung oder ein Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor, ist die Eintragung der Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens im Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Siebter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 53","Offenbarungspflicht bei Verurteilungen","53",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 52","Ausnahmen","52",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 51","Verwertungsverbot","51",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 54","Eintragungen in das Register","54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 55","Verfahren bei der Eintragung","55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 56","Behandlung von Eintragungen","56",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 23.01.2017 – 2 BvR 2584\u002F12","ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170123.2bvr258412",null,"2017-01-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE418531701.zip","rechtsprechung",false]