[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bzrg-58b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bzrg","Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-03-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbzrg\u002Fxml.zip",9781544,"§ 58b","58b","Austausch von personenbezogenen Daten zwischen der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt","Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019\u002F816 und der Verordnung (EU) 2019\u002F818","(1) Die Registerbehörde darf das Bundeskriminalamt zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019\u002F816 um Übermittlung der nach § 81b oder § 163b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenommenen Fingerabdrücke ersuchen.\n(2) Die Registerbehörde darf die auf Ersuchen nach Absatz 1 übermittelten Fingerabdrücke erheben, speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019\u002F816 erforderlich ist. Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich, so sind die Fingerabdrücke unverzüglich zu löschen.\n(3) Werden der Registerbehörde bei Ersuchen nach § 57a Absatz 2 bis 4 infolge eines Treffers in ECRIS-TCN Fingerabdrücke der betroffenen Person übermittelt, darf die Registerbehörde dem Bundeskriminalamt die erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Fingerabdrücke übermitteln und um einen Abgleich der Identität ersuchen. Dies gilt auch zur Prüfung von Mehrfachidentitäten nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019\u002F818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018\u002F1726, (EU) 2018\u002F1862 und (EU) 2019\u002F816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020, S. 5).\n(4) Das Bundeskriminalamt darf 1.auf Ersuchen nach Absatz 1 zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019\u002F816 die nach § 81b oder § 163b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenommenen Fingerabdrücke an die Registerbehörde übermitteln,\n2.auf Ersuchen nach Absatz 3 Amtshilfe bei der Auswertung der in Absatz 3 genannten Daten zur Identitätsfeststellung leisten und das Ergebnis der Auswertung der Registerbehörde übermitteln.","BZRG - Das Zentralregister - Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019\u002F816 und der Verordnung (EU) 2019\u002F818 - § 58b Austausch von personenbezogenen Daten zwischen der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt\n\n(1) Die Registerbehörde darf das Bundeskriminalamt zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019\u002F816 um Übermittlung der nach § 81b oder § 163b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenommenen Fingerabdrücke ersuchen.\n(2) Die Registerbehörde darf die auf Ersuchen nach Absatz 1 übermittelten Fingerabdrücke erheben, speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019\u002F816 erforderlich ist. Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich, so sind die Fingerabdrücke unverzüglich zu löschen.\n(3) Werden der Registerbehörde bei Ersuchen nach § 57a Absatz 2 bis 4 infolge eines Treffers in ECRIS-TCN Fingerabdrücke der betroffenen Person übermittelt, darf die Registerbehörde dem Bundeskriminalamt die erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Fingerabdrücke übermitteln und um einen Abgleich der Identität ersuchen. Dies gilt auch zur Prüfung von Mehrfachidentitäten nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019\u002F818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018\u002F1726, (EU) 2018\u002F1862 und (EU) 2019\u002F816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020, S. 5).\n(4) Das Bundeskriminalamt darf 1.auf Ersuchen nach Absatz 1 zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019\u002F816 die nach § 81b oder § 163b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenommenen Fingerabdrücke an die Registerbehörde übermitteln,\n2.auf Ersuchen nach Absatz 3 Amtshilfe bei der Auswertung der in Absatz 3 genannten Daten zur Identitätsfeststellung leisten und das Ergebnis der Auswertung der Registerbehörde übermitteln.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Achter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 58a","Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN","58a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 58","Berücksichtigung von Verurteilungen","58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 57b","Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat","57b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 58c","Ablauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN","58c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 58d","Kennzeichnung eines Datensatzes","58d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 59","Führung des Erziehungsregisters","59",[],false]