[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chembiolackausbv_2009-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chembiolackausbv_2009","Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchembiolackausbv_2009\u002Fxml.zip",9781586,"§ 24","24","Mündliche Ergänzungsprüfung","Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant\u002FLacklaborantin","Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.","CHEMBIOLACKAUSBV_2009 - Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant\u002FLacklaborantin - § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Gewichtungs- und Bestehensregelung","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Teil 2 der Abschlussprüfung","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Teil 1 der Abschlussprüfung","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 1","(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)","anlage-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 2","(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)","anlage-2",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 3","(zu § 18 Absatz 1 Satz 1)","anlage-3",[],false]