[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chembioziddv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chembioziddv","Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528\u002F2012","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchembioziddv\u002Fxml.zip",9781613,"§ 14","14","Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozid-Produkten","Vorschriften über die Zulassung von Biozid-Produkten","(1) Anträge auf Zulassung für Biozid-Produkte der Produktarten 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528\u002F2012 sind aus Gründen des Tierschutzes grundsätzlich abzulehnen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ausnahmsweise zum Schutz überragender Interessen des Gemeinwohls eine Zulassung erteilen. Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderem Maße zu berücksichtigen, 1.ob die Bekämpfung der betreffenden Wirbeltierart durch den Einsatz eines Biozid-Produkts zwingend erforderlich ist und\n2.in welchem Ausmaß Auswirkungen auf Nichtzielorganismen vermieden werden.\nDie Zulassung ist auf die Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender zu begrenzen.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Anträge auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 528\u002F2012.","CHEMBIOZIDDV - Vorschriften über die Zulassung von Biozid-Produkten - § 14 Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozid-Produkten\n\n(1) Anträge auf Zulassung für Biozid-Produkte der Produktarten 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528\u002F2012 sind aus Gründen des Tierschutzes grundsätzlich abzulehnen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ausnahmsweise zum Schutz überragender Interessen des Gemeinwohls eine Zulassung erteilen. Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderem Maße zu berücksichtigen, 1.ob die Bekämpfung der betreffenden Wirbeltierart durch den Einsatz eines Biozid-Produkts zwingend erforderlich ist und\n2.in welchem Ausmaß Auswirkungen auf Nichtzielorganismen vermieden werden.\nDie Zulassung ist auf die Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender zu begrenzen.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Anträge auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 528\u002F2012.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Sachkunde für die Abgabe","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräch","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Einschränkung der Zulassung von Biozid-Produkten auf Grund bestimmter Wirkstoffe","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","17",[],false]