[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chembioziddv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chembioziddv","Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528\u002F2012","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchembioziddv\u002Fxml.zip",9781615,"§ 16","16","Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte","Mitteilungspflicht","(1) Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen: 1.die Art und Menge der Biozid-Produkte, die er an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegeben hat oder die er ausgeführt hat, und\n2.die in den abgegebenen oder ausgeführten Biozid-Produkten enthaltenen Wirkstoffe.\n(2) Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt getrennt zu erfolgen und unter Angabe 1.des Handelsnamens,\n2.der Registriernummer nach § 3 Absatz 1 und\n3.der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer oder der Zulassungsnummer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528\u002F2012.\n(3) Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfolgen.","CHEMBIOZIDDV - Mitteilungspflicht - § 16 Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte\n\n(1) Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen: 1.die Art und Menge der Biozid-Produkte, die er an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegeben hat oder die er ausgeführt hat, und\n2.die in den abgegebenen oder ausgeführten Biozid-Produkten enthaltenen Wirkstoffe.\n(2) Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt getrennt zu erfolgen und unter Angabe 1.des Handelsnamens,\n2.der Registriernummer nach § 3 Absatz 1 und\n3.der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer oder der Zulassungsnummer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528\u002F2012.\n(3) Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfolgen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Einschränkung der Zulassung von Biozid-Produkten auf Grund bestimmter Wirkstoffe","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozid-Produkten","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Sachkunde für die Abgabe","13",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Übergangsvorschriften","18",[],false]