[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chemfachausbv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chemfachausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-03-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchemfachausbv\u002Fxml.zip",1215726,"§ 10","10","Abschlussprüfung",null,"(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Durchführen eines Herstellungs- oder Verarbeitungsprozesses unter Berücksichtigung 1.der Produktionstechnik mit höchstens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen und\n2.der Anlagentechnik mit einer Montage-, einer Instandhaltungs- oder einer Wartungsarbeit.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Teilprozesse nach Arbeitsplan selbständig durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Bei der Bewertung der praktischen Aufgabe ist die Produktionstechnik mit 70 Prozent, die Anlagentechnik mit 30 Prozent zu gewichten.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen 1.Verfahrens- und Produktionstechnik,\n2.Anlagentechnik,\n3.Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produktionstechnik sowie Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben lösen kann. Dabei sollen berufsbezogene Berechnungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik:a)Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,\nb)verfahrenstechnische Grundoperationen,\nc)Bedienen von Anlagen;\n2.im Prüfungsbereich Anlagentechnik:a)installationstechnische Arbeiten,\nb)Wartung und Instandhaltung,\nc)Messtechnik;\n3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n1.\nim Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik\n120 Minuten,\n2.\nim Prüfungsbereich Anlagentechnik\n60 Minuten,\n3.\nim Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n30 Minuten.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n1.\nPrüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik\n50 Prozent,\n2.\nPrüfungsbereich Anlagentechnik\n30 Prozent,\n3.\nPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n20 Prozent.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.","CHEMFACHAUSBV - § 10 Abschlussprüfung\n\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Durchführen eines Herstellungs- oder Verarbeitungsprozesses unter Berücksichtigung 1.der Produktionstechnik mit höchstens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen und\n2.der Anlagentechnik mit einer Montage-, einer Instandhaltungs- oder einer Wartungsarbeit.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Teilprozesse nach Arbeitsplan selbständig durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Bei der Bewertung der praktischen Aufgabe ist die Produktionstechnik mit 70 Prozent, die Anlagentechnik mit 30 Prozent zu gewichten.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen 1.Verfahrens- und Produktionstechnik,\n2.Anlagentechnik,\n3.Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produktionstechnik sowie Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben lösen kann. Dabei sollen berufsbezogene Berechnungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik:a)Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,\nb)verfahrenstechnische Grundoperationen,\nc)Bedienen von Anlagen;\n2.im Prüfungsbereich Anlagentechnik:a)installationstechnische Arbeiten,\nb)Wartung und Instandhaltung,\nc)Messtechnik;\n3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n1.\nim Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik\n120 Minuten,\n2.\nim Prüfungsbereich Anlagentechnik\n60 Minuten,\n3.\nim Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n30 Minuten.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 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