[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chemg-12k":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chemg","Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-09-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchemg\u002Fxml.zip",9781642,"§ 12k","12k","Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse","Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517\u002F2014","Es ist verboten, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024\u002F573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen oder an Dritte abzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn vor der Bereitstellung oder der Abgabe die entsprechende Menge der bereitgestellten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024\u002F573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 abgedeckt sind. Wer nach Satz 2 Erzeugnisse oder Einrichtungen bereitstellt oder abgibt, hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen und sicherzustellen, dass die Genehmigungen zur Nutzung von Quoten nicht erneut für das Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen genutzt werden können.","CHEMG - Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517\u002F2014 - § 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse\n\nEs ist verboten, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024\u002F573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen oder an Dritte abzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn vor der Bereitstellung oder der Abgabe die entsprechende Menge der bereitgestellten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024\u002F573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 abgedeckt sind. Wer nach Satz 2 Erzeugnisse oder Einrichtungen bereitstellt oder abgibt, hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen und sicherzustellen, dass die Genehmigungen zur Nutzung von Quoten nicht erneut für das Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen genutzt werden können.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2b",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12j","Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024\u002F573","12j",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12i","Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 2024\u002F573","12i",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12h","Verordnungsermächtigungen","12h",[36,39,43],{"norm_key":37,"title":33,"slug":38},"§ 12l","12l",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften","14",[],false]