[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chemg-23a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chemg","Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-09-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchemg\u002Fxml.zip",9781672,"§ 23a","23a","Vorübergehende Verbote","Allgemeine Vorschriften","(1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024\u002F573 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen: 1.fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024\u002F573 oder\n2.Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.\n(2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024\u002F590 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen: 1.ozonabbauende Stoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024\u002F590 oder\n2.Erzeugnisse oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.","CHEMG - Allgemeine Vorschriften - § 23a Vorübergehende Verbote\n\n(1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024\u002F573 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen: 1.fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024\u002F573 oder\n2.Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.\n(2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024\u002F590 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen: 1.ozonabbauende Stoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024\u002F590 oder\n2.Erzeugnisse oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Behördliche Anordnungen","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Informationspflichten","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21a","Mitwirkung von Zollstellen","21a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Vollzug im Bereich der Landesverteidigung","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25a","Aufwendungen des Auskunftspflichtigen","25a",[],false]