[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chemg-27a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chemg","Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-09-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchemg\u002Fxml.zip",9781680,"§ 27a","27a","Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung","Allgemeine Vorschriften","(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die Erklärung nach § 19a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Wahrheit zuwider abgibt oder eine unwahre Erklärung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ein Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit eine unwahre Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 oder eine unwahre Bestätigung nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 erteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Wer bewirkt, dass eine unwahre Bescheinigung oder Bestätigung nach § 19b erteilt wird, oder wer eine solche Bescheinigung oder Bestätigung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Der Versuch ist strafbar.","CHEMG - Allgemeine Vorschriften - § 27a Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung\n\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die Erklärung nach § 19a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Wahrheit zuwider abgibt oder eine unwahre Erklärung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ein Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit eine unwahre Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 oder eine unwahre Bestätigung nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 erteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Wer bewirkt, dass eine unwahre Bescheinigung oder Bestätigung nach § 19b erteilt wird, oder wer eine solche Bescheinigung oder Bestätigung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Der Versuch ist strafbar.",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Strafvorschriften, Verordnungsermächtigung","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26","Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25a","Aufwendungen des Auskunftspflichtigen","25a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27b","Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","27b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27c","Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften","27c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27d","Einziehung","27d",[],false]