[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chemozonschichtv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chemozonschichtv","Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024\u002F590","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-11-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchemozonschichtv\u002Fxml.zip",9781762,"§ 2","2","Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe",null,"(1) Wer nach Artikel 20 Absatz 1, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024\u002F590 ozonabbauende Stoffe zurückgewinnen oder nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024\u002F590 deren Zerstörung sicherstellen muss, kann die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte übertragen.\n(2) Hersteller und Vertreiber von ozonabbauenden Stoffen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.\n(3) Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die über die Entsorgung ozonabbauender Stoffe Register zu führen haben, haben jeweils wie folgt den entsorgten Stoff nach Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024\u002F590 oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024\u002F590 im Register zu nennen und zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist: 1.bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und\n2.bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.\nDie Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.","CHEMOZONSCHICHTV - § 2 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe\n\n(1) Wer nach Artikel 20 Absatz 1, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024\u002F590 ozonabbauende Stoffe zurückgewinnen oder nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024\u002F590 deren Zerstörung sicherstellen muss, kann die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte übertragen.\n(2) Hersteller und Vertreiber von ozonabbauenden Stoffen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.\n(3) Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die über die Entsorgung ozonabbauender Stoffe Register zu führen haben, haben jeweils wie folgt den entsorgten Stoff nach Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024\u002F590 oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024\u002F590 im Register zu nennen und zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist: 1.bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und\n2.bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.\nDie Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anzeige der Verwendung von Halonen","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Ordnungswidrigkeiten","5",[],false]