[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chemozonschichtv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chemozonschichtv","Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024\u002F590","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-11-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchemozonschichtv\u002Fxml.zip",9781765,"§ 5","5","Ordnungswidrigkeiten",null,"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2.entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,\n3.entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder\n4.entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.","CHEMOZONSCHICHTV - § 5 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2.entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,\n3.entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder\n4.entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe","2",[],[],false]