[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chemsanktionsv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chemsanktionsv","Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchemsanktionsv\u002Fxml.zip",1215898,"§ 9","9","Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017\u002F852","Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F852","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Behandlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt,\n2.als derjenige, der Quecksilberabfälle beseitigt, entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Quecksilberabfälle nicht oder nicht rechtzeitig umwandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig verfestigt,\n3.entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Quecksilberabfälle beseitigt oder\n4.entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Quecksilberabfälle in der dort genannten Weise gelagert werden.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 12 Absatz 1 dort genannte Daten, eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n2.entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n3.entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,\n4.entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Kopie einer dort genannten Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\n5.entgegen Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte zahnmedizinische Einrichtung mit einem dort genannten Amalgamabscheider ausgestattet ist,\n2.entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Amalgamabscheider die dort genannte Rückhaltequote leistet,\n3.entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Sammlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt oder\n4.entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Dentalamalgam freisetzt.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017\u002F852 einen Amalgamabscheider nicht oder nicht zu dem nach den Anweisungen des Herstellers vorgesehenen Zeitpunkt wartet.","CHEMSANKTIONSV - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F852 - § 9 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017\u002F852\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Behandlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt,\n2.als derjenige, der Quecksilberabfälle beseitigt, entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Quecksilberabfälle nicht oder nicht rechtzeitig umwandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig verfestigt,\n3.entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Quecksilberabfälle beseitigt oder\n4.entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Quecksilberabfälle in der dort genannten Weise gelagert werden.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 12 Absatz 1 dort genannte Daten, eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n2.entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n3.entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,\n4.entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Kopie einer dort genannten Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\n5.entgegen Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte zahnmedizinische Einrichtung mit einem dort genannten Amalgamabscheider ausgestattet ist,\n2.entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Amalgamabscheider die dort genannte Rückhaltequote leistet,\n3.entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Sammlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt oder\n4.entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Dentalamalgam freisetzt.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017\u002F852 einen Amalgamabscheider nicht oder nicht zu dem nach den Anweisungen des Herstellers vorgesehenen Zeitpunkt wartet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017\u002F852","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649\u002F2012","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649\u002F2012","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019\u002F1021","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019\u002F1021","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024\u002F573","12",[],false]