[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chemverbotsv_2017-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chemverbotsv_2017","Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-01-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchemverbotsv_2017\u002Fxml.zip",9781768,"§ 3","3","Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens","Verbote und Beschränkungen","(1) Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich insbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999\u002F45\u002FEG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793\u002F93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488\u002F94 der Kommission, der Richtlinie 76\u002F769\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 91\u002F155\u002FEWG, 93\u002F67\u002FEWG, 93\u002F105\u002FEG und 2000\u002F21\u002FEG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung.\n(2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 bezeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen verboten.\n(3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehrbringen 1.von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, soweit es sich lediglich um einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt, handelt oder die den Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen,\n2.zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder\n3.zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung.\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Bundesanzeiger für die in Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend.","CHEMVERBOTSV_2017 - Verbote und Beschränkungen - § 3 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens\n\n(1) Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich insbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999\u002F45\u002FEG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793\u002F93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488\u002F94 der Kommission, der Richtlinie 76\u002F769\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 91\u002F155\u002FEWG, 93\u002F67\u002FEWG, 93\u002F105\u002FEG und 2000\u002F21\u002FEG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung.\n(2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 bezeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen verboten.\n(3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehrbringen 1.von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, soweit es sich lediglich um einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt, handelt oder die den Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen,\n2.zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder\n3.zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung.\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Bundesanzeiger für die in Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Anforderungen und Ausnahmen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Erlaubnispflicht","6",[],false]