[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chemverbotsv_2017-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chemverbotsv_2017","Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-01-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchemverbotsv_2017\u002Fxml.zip",9781770,"§ 5","5","Anforderungen und Ausnahmen","Regelungen zur Abgabe","(1) In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses Abschnitts.\n(2) Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3 bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Abschnitts aus.\n(3) Sofern nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts nur für die gewerbsmäßige Abgabe.\n(4) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Abgabe von 1.Kraftstoffen gemäß §§ 3, 4 Absatz 1 und 2, §§ 5 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1.\nDezember 2014 (BGBl.\nI S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen,\n2.Kraftstoffen an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen, die unter die Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50, 2710 12 70 und 2710 19 21 der Kombinierten Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658\u002F87 des Rates vom 23.\nJuli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.\nL 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022\u002F2465 (ABl.\nL 322 vom 16.12.2022, S. 81) geändert worden ist, fallen, sofern diese zur Verwendung in Luftfahrzeugen bestimmt sind,\n3.Methanol oder methanolhaltigen Gemischen zur Verwendung in Brennstoffzellen, sofern aufgrund der sicherheitstechnischen Konstruktionsmerkmale des Behälters eine Freisetzung des Brennstoffes nur in Verbindung mit der Brennstoffzelle in einem geschlossenen System erfolgen kann,\n4.Heizöl gemäß § 10 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung,\n5.folgenden Stoffen und Gemischen, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nDezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67\u002F548\u002FEWG und 1999\u002F45\u002FEG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 (ABl.\nL 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1, L 94 vom 10.4.2015, S. 9) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den Gefahrenpiktogrammen GHS02 (Flamme) oder GHS03 (Flamme über einem Kreis) zu kennzeichnen sind und ausschließlich aus diesem Grund der Anlage 2 unterfallen: a)Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterabschnitt 2.2.2.1 des Europäischen Übereinkommens vom 30.\nSeptember 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.\nApril 2015 (BGBl. 2015 II S. 504),\nb)Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder Mehrkomponenten-Reparaturspachtel,\n6.Mineralien für Sammlerzwecke,\n7.Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe Mai 2013, hergestellt worden sind, sofern sie an Personen abgegeben werden, die über 18 Jahre alt sind,\n8.pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.\nJanuar 1991 (BGBl.\nI S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 2.\nJuni 2016 (BGBl.\nI S. 1257) geändert worden ist,\n9.Sonderkraftstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und dem Gefahrenhinweis H224 (Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar) zu kennzeichnen sind und die für den Einsatz in solchen Verbrennungsmotoren bestimmt sind, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.\nSeptember 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024\u002F2012 und (EU) Nr. 167\u002F2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97\u002F68\u002FEG (ABl.\nL 252 vom 16.9.2016, S. 53) genannt sind, und\n10.elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Sinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4.\nApril 2016 (BGBl.\nI S. 569).","CHEMVERBOTSV_2017 - Regelungen zur Abgabe - § 5 Anforderungen und Ausnahmen [1\u002F2]\n\n(1) In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses Abschnitts.\n(2) Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3 bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Abschnitts aus.\n(3) Sofern nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts nur für die gewerbsmäßige Abgabe.\n(4) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Abgabe von 1.Kraftstoffen gemäß §§ 3, 4 Absatz 1 und 2, §§ 5 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1.\nDezember 2014 (BGBl.\nI S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen,\n2.Kraftstoffen an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen, die unter die Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50, 2710 12 70 und 2710 19 21 der Kombinierten Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658\u002F87 des Rates vom 23.\nJuli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.\nL 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022\u002F2465 (ABl.\nL 322 vom 16.12.2022, S. 81) geändert worden ist, fallen, sofern diese zur Verwendung in Luftfahrzeugen bestimmt sind,\n3.Methanol oder methanolhaltigen Gemischen zur Verwendung in Brennstoffzellen, sofern aufgrund der sicherheitstechnischen Konstruktionsmerkmale des Behälters eine Freisetzung des Brennstoffes nur in Verbindung mit der Brennstoffzelle in einem geschlossenen System erfolgen kann,\n4.Heizöl gemäß § 10 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung,\n5.folgenden Stoffen und Gemischen, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nDezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67\u002F548\u002FEWG und 1999\u002F45\u002FEG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 (ABl.\nL 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1, L 94 vom 10.4.2015, S. 9) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den Gefahrenpiktogrammen GHS02 (Flamme) oder GHS03 (Flamme über einem Kreis) zu kennzeichnen sind und ausschließlich aus diesem Grund der Anlage 2 unterfallen: a)Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterabschnitt 2.2.2.1 des Europäischen Übereinkommens vom 30.\nSeptember 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.\nApril 2015 (BGBl. 2015 II S. 504),\nb)Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder Mehrkomponenten-Reparaturspachtel,\n6.Mineralien für Sammlerzwecke,\n7.Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe Mai 2013, hergestellt worden sind, sofern sie an Personen abgegeben werden, die über 18 Jahre alt sind,\n8.pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.\nJanuar 1991 (BGBl.\nI S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 2.\nJuni 2016 (BGBl.\nI S. 1257) geändert worden ist,\n9.Sonderkraftstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und dem Gefahrenhinweis H224 (Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar) zu kennzeichnen sind und die für den Einsatz in solchen Verbrennungsmotoren bestimmt sind, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Erlaubnispflicht","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Anzeigepflicht","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe","8",[],false]