[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-chemverbotsv_2017-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"chemverbotsv_2017","Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-01-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fchemverbotsv_2017\u002Fxml.zip",9781773,"§ 7","7","Anzeigepflicht","Regelungen zur Abgabe","(1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für diesen bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für 1.Inhaber einer Erlaubnis nach § 6,\n2.Apotheken.\n(2) In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person sowie die endgültige Aufgabe der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.","CHEMVERBOTSV_2017 - Regelungen zur Abgabe - § 7 Anzeigepflicht\n\n(1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für diesen bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für 1.Inhaber einer Erlaubnis nach § 6,\n2.Apotheken.\n(2) In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person sowie die endgültige Aufgabe der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Erlaubnispflicht","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Anforderungen und Ausnahmen","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Identitätsfeststellung und Dokumentation","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Versand","10",[],false]