[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-contstifg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":72},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"contstifg","Gesetz über die Conterganstiftung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fcontstifg\u002Fxml.zip",1216027,"§ 13","13","Art und Umfang der Leistungen","Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen","(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu: 1.eine einmalige Kapitalentschädigung,\n2.eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,\n3.jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und\n4.eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.\nDie jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind.\nAls jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30.\nJuni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.\n(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt 1.bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,\n2.bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,\n3.bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro.\nZusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.\nIn leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken.\nDie Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.\nDie Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.\n(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderungen liegt.\nDie Conterganrente kann auf Antrag auch teilweise kapitalisiert werden.\nDie Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre zustehende Conterganrente beschränkt.\nDer Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.\n(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat.\nWird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt.\nDie jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist.\nFür die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31.\nDezember 2021 gestellt worden sind.\nDie Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1.\nJanuar 2017.\n(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.\nVererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.\n(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien.\nDie Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages.\nIn den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.\n(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.\n(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.","CONTSTIFG - Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen - § 13 Art und Umfang der Leistungen [1\u002F2]\n\n(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu: 1.eine einmalige Kapitalentschädigung,\n2.eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,\n3.jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und\n4.eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.\nDie jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind.\nAls jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30.\nJuni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.\n(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt 1.bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,\n2.bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,\n3.bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro.\nZusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.\nIn leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken.\nDie Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.\nDie Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.\n(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderungen liegt.\nDie Conterganrente kann auf Antrag auch teilweise kapitalisiert werden.\nDie Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre zustehende Conterganrente beschränkt.\nDer Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.\n(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat.\nWird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt.\nDie jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist.\nFür die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31.\nDezember 2021 gestellt worden sind.\nDie Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1.\nJanuar 2017.\n(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.\nVererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.\n(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien.\nDie Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages.\nIn den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.\n(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Leistungsberechtigte Personen","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Verwendung des Stiftungsvermögens","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Verzinsung","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Gang des Verfahrens","16",[49,56,62,67],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerfG, Beschl. v. 21.11.2023 – 1 BvL 6\u002F21","ECLI:DE:BVerfG:2023:ls20231121.1bvl000621","1. Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen.\n2. Wird durch dieselbe Maßnahme des Gesetzgebers eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition einerseits erweitert, andererseits eingeschränkt (gemischte Umgestaltung), bestimmt sich die Reichweite des Eigentumsschutzes nach dem Verhältnis von Zuteilungs- und Entziehungsakt. Maßgeblich ist, ob der Zuteilungsakt eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte erweiterte Rechtsposition schafft, in die der Entziehungsakt eingreift, oder ob eine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung getroffen wird, nach der die Zuteilung von vornherein im Umfang des Entziehungsakts begrenzt wird.\n3. Eine gesetzliche Regelung darf sicherstellen, dass vergleichbare deutsche und ausländische Leistungen nur einmal gewährt werden. Ausreichend ist, dass beide Leistungen in ihrer Funktion tatsächlich vergleichbar sind.\n4. Ansprüche nach dem Conterganstiftungsgesetz haben einen Mischcharakter, der sich aus dem Ineinandergreifen von haftungsrechtlicher und sozialstaatlicher Fundierung ergibt. Der haftungsrechtliche Hintergrund ist jedenfalls nicht so prägend, dass die mit der Anrechnung verbundene Entlastung des Staates als nicht hinnehmbar erschiene.\n5. Eine verfassungsrechtliche Anforderung an den Gesetzgeber, bei der Identifikation sozialer Doppelleistungen eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des allgemeinen Niveaus aller staatlichen Sozialleistungen und aller sonstigen Vergünstigungen anzustellen, besteht nicht.","2023-11-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE458132401.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 24.02.2016 – B 13 R 25\u002F15 R","ECLI:DE:BSG:2016:240216UB13R2515R0",null,"2016-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE172191506.zip",{"title":63,"ecli":59,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 19.06.2014 – 10 C 1\u002F14","Über den durch das Conterganstiftungsgesetz bestimmten Rahmen hinaus haben auch die durch Contergan besonders schwer geschädigten Personen keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für den Zeitraum 2004 bis 2012. Ausgestaltung und Bemessung der gesetzlichen Leistungen für diesen Zeitraum sind mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19\u002F75 u.a. - BVerfGE 42, 263; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685\u002F09 - NJW 2010, 1943).","2014-06-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020361.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":59,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.02.2010 – 1 BvR 1541\u002F09, 1 BvR 2685\u002F09","ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100226.1bvr154109","2010-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE387761001.zip",false]