[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-cw_v-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"cw_v","Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-11-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fcw_v\u002Fxml.zip",9781904,"§ 10","10","Besondere Meldevorschriften",null,"(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt, 1.in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3,\n2.in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder\n3.das eine Chemikalie der Liste 1\nnach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als die nach § 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt abzugeben.\n(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten: 1.über das Werka)Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2,\nb)im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,\n2.über den Betrieba)in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 3,\nb)im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 4,\n3.gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikaliea)in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt,\nb)im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.\nIm übrigen gelten § 7 Absatz 3 und § 8 entsprechend.","CW_V - § 10 Besondere Meldevorschriften\n\n(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt, 1.in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3,\n2.in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder\n3.das eine Chemikalie der Liste 1\nnach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als die nach § 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt abzugeben.\n(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten: 1.über das Werka)Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2,\nb)im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,\n2.über den Betrieba)in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 3,\nb)im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 4,\n3.gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikaliea)in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt,\nb)im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.\nIm übrigen gelten § 7 Absatz 3 und § 8 entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Ausnahmen für geringe Konzentrationen","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Formvorschriften","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Weitere Meldevorschriften","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Bundeswehr und andere Organe","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Ordnungswidrigkeiten","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Straftaten","13",[],false]