[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-d_kvag-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"d_kvag","Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-03-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fd_kvag\u002Fxml.zip",9781935,"§ 18","18","Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung","Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren","Wird die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbs eines Rechts an einer unbeweglichen Sache (Artikel 16 des Vertrags), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist, vor einem österreichischen Gericht geltend gemacht und soll die Anfechtung durch eine Vormerkung im deutschen Grundbuch gesichert werden, so ist für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, auf Grund deren die Vormerkung eingetragen werden soll oder eingetragen ist, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist.","D_KVAG - Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren - § 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung\n\nWird die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbs eines Rechts an einer unbeweglichen Sache (Artikel 16 des Vertrags), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist, vor einem österreichischen Gericht geltend gemacht und soll die Anfechtung durch eine Vormerkung im deutschen Grundbuch gesichert werden, so ist für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, auf Grund deren die Vormerkung eingetragen werden soll oder eingetragen ist, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Antrag auf gerichtliche Entscheidung","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Postsperre","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Haft des Schuldners","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Ersatzgerichtsstand im Inland","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Erstreckung von Folgen österreichischer Entscheidungen","21",[],false]