[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-d_kvag-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"d_kvag","Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-03-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fd_kvag\u002Fxml.zip",9781938,"§ 21","21","Erstreckung von Folgen österreichischer Entscheidungen","Besondere Vorschriften","Knüpft eine gewerberechtliche oder eine andere gesetzliche Vorschrift Folgen im Sinne des Artikels 17 des Vertrags an die Eintragung in dem Verzeichnis, welches das Konkursgericht nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung zu führen hat, so treten diese Folgen für denjenigen, der eine behördliche Erlaubnis beantragt oder auf den sonst die gesetzliche Vorschrift anzuwenden ist, auch dann ein, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen durch ein österreichisches Gericht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.","D_KVAG - Besondere Vorschriften - § 21 Erstreckung von Folgen österreichischer Entscheidungen\n\nKnüpft eine gewerberechtliche oder eine andere gesetzliche Vorschrift Folgen im Sinne des Artikels 17 des Vertrags an die Eintragung in dem Verzeichnis, welches das Konkursgericht nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung zu führen hat, so treten diese Folgen für denjenigen, der eine behördliche Erlaubnis beantragt oder auf den sonst die gesetzliche Vorschrift anzuwenden ist, auch dann ein, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen durch ein österreichisches Gericht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Ersatzgerichtsstand im Inland","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Anwendung der Vorschriften über Konkursausfallgeld","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Zustellungen","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Entsprechende Anwendung von Vorschriften","24",[],false]