[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-d_kvag-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"d_kvag","Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-03-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fd_kvag\u002Fxml.zip",9781922,"§ 5","5","Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register","Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren","Dem auf Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register gerichteten Ersuchen eines österreichischen Gerichts (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist, wenn keiner der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, zu entsprechen, es sei denn, aus dem Ersuchen oder aus einer dem Registergericht oder dem Grundbuchamt offenkundigen Tatsache ergibt sich, daß die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. Geht das Ersuchen bei einem unzuständigen Registergericht oder einem unzuständigen Grundbuchamt ein, so leitet dieses das Ersuchen von Amts wegen unverzüglich an das zuständige Registergericht oder Grundbuchamt weiter und unterrichtet hierüber das ersuchende Gericht.","D_KVAG - Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren - § 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register\n\nDem auf Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register gerichteten Ersuchen eines österreichischen Gerichts (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist, wenn keiner der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, zu entsprechen, es sei denn, aus dem Ersuchen oder aus einer dem Registergericht oder dem Grundbuchamt offenkundigen Tatsache ergibt sich, daß die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. Geht das Ersuchen bei einem unzuständigen Registergericht oder einem unzuständigen Grundbuchamt ein, so leitet dieses das Ersuchen von Amts wegen unverzüglich an das zuständige Registergericht oder Grundbuchamt weiter und unterrichtet hierüber das ersuchende Gericht.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Besonderer Konkursverwalter","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Einstellung des Konkursverfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begründung des Eröffnungsbeschlusses","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Löschung einer Eintragung auf Antrag","8",[],false]