[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-d_kvag-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"d_kvag","Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-03-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fd_kvag\u002Fxml.zip",9781926,"§ 9","9","Eintragung in das Patentregister","Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren","Für die Eintragung in das Patentregister (§ 30 des Patentgesetzes), um die ein österreichisches Gericht ersucht (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags), und für die Löschung einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht (§ 73 des Patentgesetzes) statt. Die dem österreichischen Gericht zustehende Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen; die Beschwerdefrist beginnt jedoch mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht.","D_KVAG - Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren - § 9 Eintragung in das Patentregister\n\nFür die Eintragung in das Patentregister (§ 30 des Patentgesetzes), um die ein österreichisches Gericht ersucht (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags), und für die Löschung einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht (§ 73 des Patentgesetzes) statt. Die dem österreichischen Gericht zustehende Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen; die Beschwerdefrist beginnt jedoch mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Löschung einer Eintragung auf Antrag","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Anordnung von Zwangsmaßnahmen","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung","12",[],false]