[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-d_mv_2012-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":27,"is_thin":28},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"d_mv_2012","Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fd_mv_2012\u002Fxml.zip",9781974,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)",null,"(Fundstelle: BGBl.\nI 2012, 2512 - 2544)\nVorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 21.Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.\n2.Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nOktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl.\nL 300 vom 14.11.2009, S. 1).\nTabelle 1Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …\tNebenbestandteil\tKennzeichnung ab … % TM bzw. … mg\u002Fl\tToleranz\tEinschränkungen\u002FErgänzungen der Kennzeichnung\u002FHinweise\n1\t2\t3\t4\n1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern\n1.1.1\tStickstoff (N)\t1,5 %\t25 %, 1 %-Punkt\n1.1.2\tPhosphat (P2O5)\t0,5 %\t25 %, 1 %-Punkt\n1.1.3\tKalium (K2O)\t0,75 %\t25 %, 1 %-Punkt\n1.1.4\tSchwefel (S)\t0,3 %\t50 %, 1,5 %-Punkte\tFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.\n1.1.5\tMagnesium (MgO)\t0,3 %\t50 %, 1,5 %-Punkte\tMagnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)  Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO.\n1.1.6\tNatrium (Na)\t0,2 %\t50 %, 1,5 %-Punkte\tFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.\n1.1.7\twasserlösliches Calcium (Ca)\t5,7 %\t0,7 %-Punkt\tFür flüssige Düngemittel.\n1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n1.2.1\tStickstoff (N)\t0,1 %\t50 %, 1 %-Punkt\tFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.3\tPhosphat (P2O5)\t0,1 %\t50 %, 1 %-Punkt\tFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.5\tKalium (K2O)\t0,1 %\t50 %, 1 %-Punkt\tFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.7\tMagnesium (Mg)\t0,1 %\t50 %, 1 %-Punkt\tFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.9\tSchwefel (S)\t0,1 %\t50 %, 1 %-Punkt\tFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.2\tStickstoff (N)\t100 mg\u002Fl\t50 %\tFür Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg\u002Fl.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N\u002Fl (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:  Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.4\tPhosphat (P2O5)\t100 mg\u002Fl\t50 %\tFür Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg\u002Fl.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P2O5\u002Fl (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:  Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.6\tKalium (K2O)\t100 mg\u002Fl\t50 %\tFür Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg\u002Fl.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K2O\u002Fl (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:  Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.8\tMagnesium (Mg)\t100 mg\u002Fl\t50 %\tFür Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg\u002Fl.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg\u002Fl (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.10\tSchwefel (S)\t100 mg\u002Fl\t50 %\tFür Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:  Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.11\tBor\t0,01 %\t20 %, 0,4 %-Punkt\tFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B\u002Fl (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.12\tKupfer\t0,05 %\t20 %, 0,4 %-Punkt\tFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu\u002Fl (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.13\tZink\t0,1 %\t20 %, 0,4 %-Punkt\tFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn\u002Fl (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.14\tKobalt\t0,004 %\t20 %, 0,4 %-Punkt\tFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\nBei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden.\nIn diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4\n1.3.2\tBasisch wirksame Bestandteile (als CaO)\t5 %\t50 %, 2,5 %-Punkte\tFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.\nFür als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile.\nDie Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein.\n1.3.3\tOrganische Substanz\t5 %\t50 %, 5 %-Punkte\tFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen:  Kennzeichnung bei … % organischer Substanz:≤ 5 % „enthält wenig organische Substanz“≥ 80 % „enthält viel organische Substanz“.\n1.3.4\tSalzgehalt (in KCl\u002Fl)\t0,5 g\u002Fl\t50 %, 0,7 g\u002Fl\tFür Kultursubstrate.\n1.3.5\tSelen (Se)\t0,0005 %\t25 %\tFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.\nBei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden.\nIn diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.3.6\tChlorid (Cl)\tjeder Gehalt\t0,2 %\tFür Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.\nAngabe des Gehaltes fakultativ.\nDie Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet.\n1.3.7\tpH-Wert\tjeder Wert\t0,4 Einheiten\tFür Kultursubstrate.\n1.4 … Schadstoffe\nNebenbestandteil\tKennzeichnung ab … mg\u002Fkg TM oder andere angegebene Einheit\tToleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu\tGrenzwert mg\u002Fkg TM oder andere angegebene Einheit\tEinschränkungen\u002FErgänzungen der Kennzeichnung\u002FHinweise\n1\t2\t3\t4\t5\n1.4.1\tArsen (As)\t20\t50 %\t40\n1.4.2\tBlei (Pb)\t100\t50 %\t150\n1.4.3\tCadmium (Cd) Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 (FM)\t1,0 20 mg\u002Fkg P2O5\t50 %\t1,5 50 mg\u002Fkg P2O5\tFür die Anwendung von Rindenprodukten im Garten- und Landschaftsbau, ausgenommen Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd\u002Fkg TM.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Nur für die Anwendung im Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.“\n1.4.4\tChrom (ges.)\t300\t50 %\t–\n1.4.5\tChrom (CrVI)\t1,2\t50 %\t2\tBrennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.\n1.4.6\tNickel (Ni)\t40\t50 %\t80\tBei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden.\n1.4.7\tQuecksilber (Hg)\t0,5\t50 %\t1,0\n1.4.8\tThallium (Tl)\t0,5\t50 %\t1,0\n1.4.9\tPerfluorierte Tenside (PFT)\t0,05\t\t0,1\tSumme aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).\n1.4.10\tSumme der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005)\t\t\t30 ng\tBei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 8 ng.\nBei Überschreitung des Grenzwertes von 8 ng ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen:  „Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.“\nTabelle 2Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe\tStoff\tMindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff\tSonstige Bestimmungen\n1\t2\t3\n2.1 Nitrifikationshemmstoffe\n2.1.1\tDicyandiamid\t10,0\n2.1.2\tGemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat\tDicyandiamid:\t7,7\nAmmoniumthiosulfat:\t4,8\n2.1.3\tGemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol\t2,0\tGemisch im Verhältnis 15:1.\nDer Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.\n2.1.4\tGemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol\t2,0\tGemisch im Verhältnis 10:1.\n2.1.5\t3,4-Dimethylpyrazolphosphat\t0,8\n2.1.6\tGemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol\t0,2\tGemisch im Verhältnis 2:1.\n2.1.7\tN-((3(5)-Methyl-1H-pyrazol-1-yl)methyl)acetamid\t0,05\tMaximal 0,4 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff.\n2.1.8\tNitrapyrin [2-chloro-6-(trichloromethyl)pyridin]\t\tDie zugegebene Anwendungsmenge darf 500 g je ha und Jahr nicht überschreiten\n2.1.9\tIsomerengemisch von2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol-1-yl)bernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)\t0,8\tMaximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff.\n2.2 Ureasehemmstoffe\n2.2.1\tN-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT)\tAnteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 %\n2.2.2\tGemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid\tAnteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff:  0,02 % bis 0,2 %\tGemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid im Verhältnis 3:1.\nToleranz auf den Anteil an NPPT: 20 %\nTabelle 3Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger3.1\tGesamtstickstoff\n3.2\tNitratstickstoff\n3.3\tAmmoniumstickstoff\n3.4\tCarbamidstickstoff\n3.5\tCyanamidstickstoff\n3.6\tCrotonylidendiharnstoffstickstoff\n3.7\tFormaldehydharnstoffstickstoff\n3.8\tIsobutylidendiharnstoffstickstoff\n3.9\tDicyandiamidstickstoff\n3.10\tAcetylendiharnstoffstickstoff\nTabelle 4Zulässige Phosphorverbindungen und PhosphatlöslichkeitenVorbemerkung und HinweiseDie letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.\n4.1 Phosphorverbindungen\n4.1.1\tPhosphat (P2O5)\n4.2 Phosphatlöslichkeiten\n4.2.1\twasserlösliches Phosphat\n4.2.2\tneutral-ammoncitratlösliches Phosphat\n4.2.3\tneutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat\n4.2.4\tausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat\n4.2.5\talkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)\n4.2.6\tin 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat\n4.2.7\tGesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich\n4.2.8\tGesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich\n4.2.9\tGesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat\n4.2.10\tin 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat\n4.2.11\tGesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)\nTabelle 5Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den PhosphatbestandteilVorbemerkung und HinweiseDie letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.\nMineralische Mehrnährstoffdünger mit\tDer Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein\tMindest- löslichkeit (Masseprozent)\tNicht enthalten sein dürfen:\n1\t2\t3\t4\n5.1\ta)weniger als 2 % wasser- löslichem P2O5\nb)2 % und mehr wasser- löslichem P2O5\nThomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat\n5.2\tRohphosphat mit wasserlöslichem Anteil\t„mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil“\tLöslichkeit 4.2.1: 2 %\tandere Phosphatarten\n5.3\tThomasphosphat, Konverterkalk mit Phosphat, daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat\tverwendete Phosphatarten\t\tandere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten\n5.4\tDicalciumphosphat\t„mit Dicalciumphosphat“\t\tandere Phosphatarten\n5.5\tRohphosphat\t„mit Rohphosphat“\tLöslichkeit 4.2.1: 2,5 %  Löslichkeit 4.2.3: 5 %  Löslichkeit 4.2.4: 2 %\tThomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat\n5.6\tteilaufgeschlossenem Rohphosphat\t„mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“\tLöslichkeit 4.2.1: 2,5 %  Löslichkeit 4.2.3: 5 %  Löslichkeit 4.2.4: 2 %\tThomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat\n5.7\tPhosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2]\t„mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]“\tLöslichkeit 4.2.1: 2,5 %  Löslichkeit 4.2.3: 5 %  Löslichkeit 4.2.4: 2 %\tandere Phosphatarten\n5.8\tweicherdigem Rohphosphat\t„mit weicherdigem Rohphosphat“\tLöslichkeit 4.2.1: 2,5 %  Löslichkeit 4.2.3: 5 %  Löslichkeit 4.2.4: 2 %\tandere Phosphatarten\nTabelle 6Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1Vorbemerkungen und HinweiseDie nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind.\nFür diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.\nAusgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft\tEinschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe\tErgänzende Vorgaben und Hinweise\n1\t2\t3\n6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12\n6.1.1\tAbluftreinigung\tHerstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung, Energieerzeugung, Tierhaltungsanlagen Kläranlagen Behandlung von Bioabfällen mechanisch-biologische Abfallbehandlung\n6.1.2\tAbgasreinigung\tVerbrennungsanlagen\n6.1.4\tAbwasserbehandlung\tkommunale und betriebliche Abwasserbehandlung\n6.1.3\taeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe\tStoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4\n6.1.5\tbiotechnologische Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]\tStoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2\n6.1.6\tHerstellung von Blausäure\t\tleicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg\u002Fkg TM\n6.1.9\tHerstellung von Lebens- und Genussmitteln\tHerstellung von Süßstoff Verarbeitung von Zuckerrüben\n6.1.8\tHerstellung von Caprolactam\n6.1.10\tAufbereitung von Aluminiumsalzschlacken\tAbsorption von Ammoniakgas\n6.1.11\tMetallverarbeitung\tGewinnung und Verarbeitung von Wolfram\n6.1.12\tBehandlung von Holz mit Ammoniakgas\tHolzräucherei mit Ammoniakgas\n6.1.20\tWiederverwertung von bereits gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen\tRegeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen\n6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9\n6.2.1\tVerkohlung von Knochen tierischer Herkunft\tStoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1\n6.2.2\tVerbrennung von Stoffen tierischer Herkunft\tBrennraumaschen von tierischen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16\tIn granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang –bei 0,1 mm max. 0,2 %,\n–bei 0,05 mm max. 0,05 %,\n–bei 0,01 mm max. 0,005 %.\n6.2.3\tVerbrennung von Klärschlämmen\tAschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16\tIn granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang –bei 0,1 mm max. 0,2 %,\n–bei 0,05 mm max. 0,05 %,\n–bei 0,01 mm max. 0,005 %.\n6.2.4\tPhosphatfällung\tFällen mineralischer Phosphate mit •Calciumchlorid,\n•Kalkmilch,\n•Magnesiumchlorid,\n•Magnesiumoxid oder -hydroxid,\n•Calciumsilikathydrat\nSoweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe.\n6.2.5\tSchmelzvergasung\tStoffe nach Tabelle 7\tProzesstemperatur ≥ 1 450 °C Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.\n6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4\n6.3.1\tVerarbeitung von Vinasse\n6.3.2\tVerarbeitung von Ölen und Fetten\tÖle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion Öle und Fette tierischen Ursprungs –aus der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion,\n–aus der Biodieselproduktion,\n–aus der Verarbeitung von Wolle\nVerseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten.\nGehalt an Methanol bis zu 2 %.\n6.3.3\tAufbereitung von Aschen\tBrennraumaschen von pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16\tAuch Auslaugen von Aschen für die Herstellung von Kaliumcarbonat.\n6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6\n6.4.1\tGewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit\t\tSiebdurchgang: –97 % bei 3,15 mm,\n–70 % bei 1,0 mm.\n6.4.2\tHerstellung von Stickstoffdüngern\tSchwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4\n6.4.3\tHerstellung von Atemkalk\tRückstände aus der Herstellung des Kalkes\tKeine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen.\n6.4.4\tHerstellung von Zucker\tAus der Verarbeitung von Zuckerrüben.\nAus der Verarbeitung von Milchzucker.\nDurch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag.\nBei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden.\n6.4.5\tVerwertung von Eierschalen\t\tSiebdurchgang: –97 % bei 3,15 mm,\n–70 % bei 1,0 mm.\nHinweis: Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009.\n6.4.6\tAufbereitung von Trink- und Brauchwasser\tAus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung.\nSiebdurchgang: –97 % bei 3,15 mm,\n–70 % bei 1,0 mm.\nEisen bewertet als Fe2O3≤ 5 % bezogen auf TM.\nMangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen auf TM.\nKeine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.\n6.4.7\tPhosphatfällung in Klarablaufwasser\tAus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen.\nSiebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.\n6.4.8\tAcetylenherstellung\t\tKeine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.\n6.4.9\tHerstellung von Papier\tFaserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.\nOhne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk.\nOhne Zugabe von Bioziden.\n6.4.10\tVerbrennung von Papier\tAschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.\nKeine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit.\nKeine Kondensatfilterschlämme.\nOhne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.\n6.4.11\tVerbrennung pflanzlicher Stoffe\tBrennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1.\nKeine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit.\nKeine Kondensatfilterschlämme.\nSiebdurchgang: –90 % bei 6,3 mm,\n–70 % bei 3,15 mm\n6.4.12\tVerbrennung von Braunkohle\tBrikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.\nKeine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit.\nKeine Kondensatfilterschlämme.\n6.4.13\tEntschwefelung von Abgasen\tAus der Verbrennung von Steinkohle.\nDurch Sprühabsorptionsverfahren (SAV), durch Trockenadditivverfahren (TAV), durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.\n6.4.14\tHerstellung von Siedesalz\tCarbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole.\n6.4.15\tAufbereitung von Meeralgen\n6.4.16\tanaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten)\tAus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.\n6.4.17\tGewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern\t\tEisen bewertet als Fe2O3≤ 5 % bezogen auf TM\n6.4.18\tAufbereitung von Wiesenkalken, Mergel\tKalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden.\nMindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus …]: 15 % CaO i. d.TM.\n6.4.19\tSulfatzellstoffherstellung\n6.4.20\tSodaherstellung\n6.4.21\tAufbereitung von Ziegeleikalken\t\tErgänzung der Kennzeichnung: „Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen“.\n6.4.22\tHerstellung von Porenbeton\tRückstände aus der Herstellung von Porenbeton.\nNur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2.\n6.4.23\tHerstellung von Blockbeton\tAus der Verarbeitung von Betonsteinen.\nOhne Zusatz von Ölen und Additiven.\nMindestens 65 % Kalksteinanteil.\nTabelle 7HauptbestandteileVorbemerkungen und Hinweise1.Die Tabelle 7 enthält\n1.1als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),\n1.2die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).\n2.Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden.\nEs gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert.\nIn diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.\n3.Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch a)in Richtlinie 2000\u002F29\u002FEG genannte Schadorganismen,\nb)thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder\nc)pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.\n4.Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen.\nVorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.\nAusgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft\tEinschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe\tErgänzende Vorgaben und Hinweise\n1\t2\t3\n7.1 Pflanzliche Stoffe\n7.1.1\tOrganisches Bodenmaterial\tTorf, Moorschlamm, Heilerde\tCorg≥ 10 % Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder „Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad.\nFür Heilerde: keine Medikamentenrückstände.\n7.1.2\tPflanzliche Stoffe\taus –der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelherstellung,\n–der Landwirtschaft,\n–der Forstwirtschaft,\n–dem Garten- und Landschafts- bau, jeweils einschließlich der diese Stoffe verarbeitenden Industrie,\n–der Herstellung technischer Alkohole,\n–der Energiegewinnung,\n–der Verarbeitung von Heil- und Gewürzpflanzen\nsowie –Küchen und Kantinenabfälle,\n–Reet,\n–Huminsäuren,\n–Algen,\n–Sphagnum\nDer verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.\nHeil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden.\nBei Reet oder Holz nur chemisch unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung.\nKein Rizinusschrot.Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.Hinweis: Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können.\nPflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden.\n7.1.3\tOrganische Stoffe aus der Filtration\tFiltrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln\tAuch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien.Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.\n7.1.4\tPflanzliches Filtermaterial\taus der biologischen Abluftreinigung\tAbluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen.\nBiofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind.\n7.1.5\tRizinusschrot\t\tNur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang: –bei 0,1 mm max. 0,2 %,\n–bei 0,05 mm max. 0,05 %,\n–bei 0,01 mm max. 0,005 %,\nInverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen,\nnur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: „Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden.\nEine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen.\nReizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“ Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist direkt in den Boden einzubringen bzw. direkt einzuarbeiten.“\n7.1.6\tPflanzliches Abfisch- und Rechengut\tBestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der Strandräumung\tNaturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung.\nIm Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden.\n7.1.7\tPilzsubstrate\ta)aus der Speisepilzproduktion\nb)aus der Enzymproduktion\nc)aus der Arzneimittelproduktion\nBehandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide.\nAngabe des verwendeten Behandlungsverfahrens.\nZu Spalte 2 Buchstabe b: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.\nZu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum.\nErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“\n7.1.8\tFermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft\ta)aus der Enzymproduktion\nb)aus der Vitaminproduktion\nZu Spalte 2 Buchstabe a: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.\nZu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln.\nErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“\n7.1.9\tPflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren\t\tErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“\n7.1.10\tKohlen\tBraunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder VerarbeitungsprozessenHolzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem Holz\tVerwendung: –als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,\n–als Trägersubstanz in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen über zugelassene Düngemittel,\n–Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff.\n7.2 Tierische Stoffe\n7.2.1\tTierische Nebenprodukte\tFolgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 zugelassene Stoffe: 1.Material nach Artikel 9 a)Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a, Festmist, Jauche (= Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009), davon ausgenommen Guano,\nb)Magen- und Darminhalte nach Artikel 9, Buchstabe a,\nc)Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach Artikel 9 Buchstabe b,\nd)Stoffe von Tieren und Tierteilen nach Artikel 9 Buchstabe f,\ne)hemmstoffhaltige Milch nach Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese Milch vom landwirtschaftlichen Betrieb höchstens in der Menge zurückgenommen wird, die von diesem Betrieb kontaminiert wurde.\n2.Material nach Artikel 10\nKeine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nummer 8.3.4).\nFür Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c und d: –Transport nur in geschlossenen Packungen oder Behältnissen, bei Lagerung Aufnahme durch Nutztiere vermeiden.\n–Bei festen Stoffen:  = streufähig aufbereitet, = in staubgebundener Form, z.\nB. granuliert, = Siebdurchgang bei 0,1 mm max. 0,5 %.\nFür Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung: –Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.\n–Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen:„Anwendungsvorgaben: = Bei Lagerung, Transport und Aus- bringung sind notwendige Vorkeh- rungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden. = Bei der Anwendung auf landwirt- schaftlich genutzten Ackerflächen sind Stoffe sofort einzuarbeiten. = Keine Anwendung auf landwirt- schaftlich genutztem Grünland. = Auf sonstigen Grünflächen ein- schließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.“ = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“\nFür Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 Ergänzung der Kennzeichnung: –Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.\n–Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen:\n= „Anwendungsvorgaben: Bei Lage- rung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.“   = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“ Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung: –Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.\n–„Zur Düngung im Haus- und Kleingarten.“\n–Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: = „Anwendungsvorgaben: Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten.“ = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“\nFür alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c: Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können.\nHinweis: –Auf die erforderliche Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 in Artikel 17 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg.\n–Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 sind Exkrementeund\u002Foder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche, Festmist, sowie Guano, jeweils unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang IV und V unter Einhaltung von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011.\nFür Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV, sowie in folgenden EFSA-Stellungnahmen: –Question N° EFSA-Q-2003-097,\n–Question N° EFSA-Q-2004-104,\n–Question N° EFSA-Q-2006-126.\n7.2.2\tTierische Exkremente nicht von Nutztieren\tHeimtiere u. a., soweit diese nicht Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 sind.\nDie Tierart ist anzugeben.Hinweis: z.\nB. auch von Tieren aus Zoos\n7.2.3\tFermentationsrückstände tierischer Herkunft\tAus der Enzymproduktion.\nFür die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln.\n7.2.4\tGuano\tVon Seevögeln oder von Fledermäusen.\nDie Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein.\n7.2.5\tAbwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Nummer 7.2.1 bis 7.2.3]\t\tDer Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen.\nFür Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1.\n7.3 Mineralische Stoffe\n7.3.1\tDüngemittel\tDüngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4.\nDüngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003\u002F2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E.\nAuch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.\nZugegebene Düngemittel sind anzugeben.\n7.3.2\tFeuerlöschpulver (ABC-Pulver)\tSoweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist.\nDie Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen.\n7.3.3\tMineralwolle, Steinwolle\t\tAls Trägersubstanz.\nVerwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln.\nErgänzung der Kennzeichnung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.\nEine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“\n7.3.4\tGestein\tGestein verschiedener Körnung auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z.\nB.\nBauschutt).\nAls Strukturmaterial für Kultursubstrate.\nSchotter und Kies nur für Dachsubstrate.\nDas Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.\n7.3.5\tGesteinsmehle\tAuch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z.\nB.\nBauschutt).\nAuch in aufbereiteter Form.\nDas Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.\n7.3.6\tSand\tSande natürlicher Herkunft, keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen.\nDie Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten.\n7.3.7\tPerlite\tPerlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle.\nAls Ausgangsstoff für Kultursubstrate.\nZur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff).\n7.3.9\tZeolith\tZeolith natürlicher Herkunft.\nAls Ausgangsstoff für Kultursubstrate.\n7.3.11\tBodenmaterial\tBodenmaterial natürlicher Herkunft.\nVerwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.\nDie Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten.\n7.3.12\tTon\tAuch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate, keine Abfalltone.\nAls Strukturmaterial und Trägersubstanz.\nZur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen.\nDas Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben.\nDie Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten.\n7.3.13\tTonminerale\tBentonite, Vermiculite, keine Abfälle.\nAls Strukturmaterial und Trägersubstanz.\nZur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen.\n7.3.15\tZiegelbruch\t–Ziegelsand,\n–Ziegelsplitt,\n–Ziegelbruch.\nVerwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.\nAus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln.\nOhne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton.\nVerwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw.\nGlasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe: „Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen“.\n7.3.16\tAschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4]\tVerbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung.\nKeine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit.\nKeine Kondensatfilterschlämme.\nAbgabe in granulierter oder staubgebundener Form.\nSiebdurchgang: bei 0,1 mm max. 0,2 %, bei 0,05 mm max. 0,05 %, bei 0,01 mm max. 0,005 %.\nAschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.\n7.3.17\tErde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen\tRübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie Gemüsewasch- und -anhangerde\tInsbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.\n7.3.18\tAschen aus der Verbrennung von Steinkohle\t– Rostasche, – Nassschlacke, – Kesselsand, – Kesselgrus, – Schmelzkammergranulat.\nFür Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel.\nIn granulierter oder staubgebundener Form.\nKeine Filteraschen.\nSiebdurchgang: bei 0,125 mm max. 10 %, bei 0,063 mm max. 7,5 %.\n7.3.19\tHerstellung von Papier\tFaserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess anfallender Papierschlamm.\nAls Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.\nOhne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk.\nOhne Zugabe von Altpapier.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist bei einer Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.\n7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische\n7.4.1\tAbwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin\t\tErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung.“\n7.4.2\tSchlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie\tAus Abwässern der –Milchverarbeitung,\n–Getränkeherstellung,\n–Gelatineherstellung,\n–Herstellung pflanzlicher Lebens- und Genussmittel.\nVerwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können.\nAusgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen.\nZugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen.\nAngabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z.\nB. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge.Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.\n7.4.3\tKlärschlämme\tKlärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind.\nZugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht.\nZugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z.\nB. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.\nAufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1).\nKeine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).\nAngabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z.\nB. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in %.\n7.4.4\tOrganische Abfälle\tBioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfallverordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe.\nKüchen- und Speiseabfälle.\nHinweis: Die TierNebV und BioAbfV sind zu beachten.\nBei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben.\n7.4.5\tLebende Mikroorganismen\tBakterien, Pilze.\nVerwendung –als Bodenimpfmittel,\n–zur Stimulierung des Pflanzen- wachstums und Verbesserung der Vitalität von Pflanzen.\nDie verwendeten Organismen sind anzugeben.Hinweis: Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen.\n7.4.6\tAbgetötete Mikroorganismen\tAus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat.\nNur bei zerstörter DNS.\n7.4.7\tSynthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von Stärke\tIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.\nZur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.\nDer verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben.\nIm Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.\nStoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.\nZur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM\u002Fha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.\nDie Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben.\nBei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden.\nIm Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht.\nIn diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.\nEine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.\n7.4.8\tHeilerden\tKeine gebrauchten Erden.\nOhne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.\n7.4.9\tStyropor\tAuch als Styromull.\nVerwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.\nErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.\nEine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“\n7.4.10\tCarbamid-Methanal-Kondensationsprodukt\tOrganisch-synthetischer Harzschaum\tVerwendung als Bodenhilfsstoff zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.\n7.4.11\tHortensienblau\tAmmoniumaluminiumsulfat\tVerwendung als Pflanzenhilfsmittel zur Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.\n7.4.12\tFischteichschlamm\tFischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a der Bioabfallverordnung\n7.4.13\tStoffe aus der Abluftreinigung von Tierhaltungsanlagen\tIm Waschprozess dürfen ausschließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natronlauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden.\nInsbesondere flüssige Stoffe, soweit diese nicht die Anforderungen des Düngemitteltyps nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.1.12 erfüllen.\nKeine Filtermaterialien, außer nach Tabelle 7.1 Nummer 7.1.4.\nTabelle 8NebenbestandteileVorbemerkungen und Hinweise1.Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1.\nBei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.\nNebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.\n2.Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).\nAusgangsstoff oder Stoffgruppe\tEinschränkung zulässiger Ausgangsstoffe\tWeitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise\n1\t2\t3\nTabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel\n8.1.1\tMineralöle\tHochraffinierte Grundöle, insbesondere –hochreine Weißöle,\n–Kohlenwasserstoffwachse\n–Petrolatum.\nZugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung.\nKeine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z.\nB. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich).\n8.1.2\tÖle aus nachwachsenden Rohstoffen\tIm Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion.\n8.1.3\tPolymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke\tIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.\nZur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung).\nAuch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.\nIm Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere.\nStoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet.\nZur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM\u002Fha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.\nDie Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen.\nDie Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2.\nIn diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.\nEine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.\n8.1.4\tFällungsmittel\t–Eisensalze, auch -oxide,\n–Eisenoxihydroxide,\n–Eisenhydroxide,\n–Aluminiumsalze,\n–Magnesiumsalze,\n–Kalk.\nZur Fällung von Phosphor und Schwefel.\nBei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4: –für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg\u002Fkg TM,\n–für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg\u002Fkg TM.\nBei Fällung mit Eisen- oder Aluminium- salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen.\n8.1.5\tPerlit\tPerlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit.\nIm Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes.\n8.1.6\tNickel\t-Nickelsulfathexahydrat,\n-Nickel komplexiert mit EDTA\nZur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung.\nFür das Aufbereitungshilfsmittel Nickel entfällt der Grenzwert für Nickel nach Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert.\n8.1.9\t[Andere]\tAlle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe.\nZuordnung soweit nicht unter Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.\nIm Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.\nTabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel\n8.2.1\tAufbereitungshilfsmittel\tStoffe nach Tabelle 8.1.\nSoweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen.\n8.2.2\tNitrifikationshemmstoffe\tStoffe nach Tabelle 2.1.\nZugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern.\n8.2.3\tUreasehemmstoffe\tStoffe nach Tabelle 2.2.\nZugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern.\n8.2.4\tHüllsubstanzen\t\tZugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3.\n8.2.5\tMittel zur Granulierung\t\tZugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4.\n8.2.6\tKomplexbildner\tChelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9.\nZugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2.\n8.2.7\tAluminiumoxide\t\tFür die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten.\nZur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten.\nErgänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen.\nEine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“\n8.2.8\tSynthetische organische Ionenaustauscher\tNur soweit zur Verwendung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen.\nErgänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen.\nEine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“\n8.2.9\tPolymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke\tIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.\nFür Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens.\nAls Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.\nIm Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.\nStoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.\nZur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM\u002Fha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.\nDie Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben.\nBei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden.\nAnwendung nur bei tatsächlichem Bedarf.\nIm Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht.In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.\nEine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.\n8.2.11\tNetzmittel\t–Tenside,\n–Paraffinöle,\nkeine perfluorierte Tenside.\nVerwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.\nZur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser.\n8.2.19\t[Andere]\tAlle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe.\nZuordnung soweit nicht unter Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.\nIm Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.\nTabelle 8.3 Fremdbestandteile\n8.3.1\tPflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel\tSoweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht.\nKeine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht.\nVerwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben.\n8.3.2\tPhosphit\tSoweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln.\nKeine Zugabe.\nEin natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben.\n8.3.3\tAlkohol\t–Aus der Lebens- Genuss- oder Futtermittelherstellung,\n–Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen,\n–Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel.\nZugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.\nZugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert\u002FFM nach Tabelle 7.\nNach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.\nGlycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist.\n8.3.4\tFett und Fettrückstände\t–Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln,\n–Aus der Herstellung von Biodiesel,\n–Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009\nZugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.\nNur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert\u002FFM nach Tabelle 7.\nNach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.\n8.3.5\tBiologisch abbaubare Werkstoffe (BAW)\tStoffe die nach der Norm –DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt) oder\n–DIN EN 14995\nzertifiziert wurden.\nNur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.\nNur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.\n8.3.7\tMineralisches Filtermaterial\t– Bleicherde, – Kieselgur, – Perlite.\nVerwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7.\nBei Filtrationsrückständen mit Kieselguren: –Anteil der Kieselgur im Filtrations- rückstand ≤ 75 %,\n–Partikel kristalliner Kieselsäure mit Durchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %.\n–Siebdurchgang:≤ 0,10 mm max. 0,2 %,≤ 0,05 mm max. 0,1 %,≤ 0,01 mm max. 0,005 %.\n–Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung die Angaben:„Anwendungsvorgabe: Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung.\nKeine oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials.“\n8.3.8\tReinigungs- und Desinfektionsmittel\tKeine perfluorierte Tenside.\nNur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen.\n8.3.9\tAltpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, Kunststoffe\t\tSoweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7.\nNur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.\nVerpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein.\nIm Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen.\n8.3.10\tSelen\tZugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.\nSiehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5.\n8.3.11\tAndere unvermeidbare Stoffe\t\tNur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes.\nFür Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4.\nTabelle 9Komplexbildner\tKomplex\tWirkstoff\tSummenformel\n1\t2\t3\nTabelle 9.1 Chelatoren\n9.1.1\tDTPA\tDiethylentriaminpentaessigsäure\tC14H23O10N3\n9.1.2\tEDDCHA\tEthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure\tC20H20O10N2\n9.1.3\tEDDHA\tEthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure\tC18H20O6N2\n9.1.4\tEDDHMA\tEthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure\tC20H24O6N2\n9.1.5\tEDTA\tEthylendiamintetraessigsäure\tC10H16O8N2\n9.1.6\tHEDTA\tHydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure\tC10H18O7N2\n9.1.7\tTMHBED\tTrimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure\tC21H26O6N2\n9.1.8\tIDHA\tD,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz\tC8H7NO8Na4\n9.1.9\tEDDS\t(S, S)-Ethylendiamindisuccinat\tC10H16O8N2\nFür Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze\nFür Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwendung.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen. “\nTabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner\n9.2.1\tHEDPA\tOrganophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)\tC2H8O7P2\n9.2.2\tLigninsulfonat\n9.2.3\tZitronensäure\t2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure\tC6H8O7\n9.2.4\tHumat, Huminat\tHuminsäuren\n9.2.5\tGlycinat\t2-Aminoethansäure\tC2H5NO2\nTabelle 10KennzeichnungVorbemerkungen und Hinweise:1.Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher.\nFür Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z.\nB. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner).\nBei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.\n2.Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.\n3.Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.\n4.Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.\n5.Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.\n6.Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.\n7.Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.\n8.Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).\nFür Düngemittel außer Wirtschaftsdünger\tFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung\tInhalt der Kennzeichnung, Hinweise\tKennzeichnung\tInhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1\t2\t3\t4\n10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren\n10.1.1\tTypenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben\t1.Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Bestandteile.\nDie Angabe der Gehalte erfolgt: –in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nummer 10.1.8,\n–für mineralische Düngemittel mit bis zu einer Dezimalstelle,\n–für organische und org. min.\nDüngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,\n–in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,\n–ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.\n2.Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspension“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.\nBezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung\tBezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2 Düngegesetz.\n3.Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein.\nAbweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.\n10.1.2\tFür Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7\t1.Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung mit den Worten: „unter Verwendung von ... “ und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen.\nEine Behandlung der Haupt- bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.\n2.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor- gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.\n3.Die Produktbezeichnung darf mit den Worten „auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.\nFür Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7\t1.Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen.\nEine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.\n2.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor- gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.\n3.Die Produktbezeichnung darf mit den Worten „auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.\n10.1.3\tZugabe von Hüllsubstanzen\t1.Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen: –„umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes umhüllt sind,\n–„teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind,\n–„mit umhülltem [Nährstoff]“,\n–„mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“.\n2.Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.\nWirtschaftsdünger\t1.Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und die Angabe der Hauptbestandteile, bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.\n2.Zusätzlich sind anzugeben: –Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O,\n–bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,\n–Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1 Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,\n–basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2.\nDie Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.\nZusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein.\n10.1.4\tZugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8 Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3\tDie Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder „mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein.\nBodenhilfsstoffe\t1.Vorgesehene Zweckbestimmung (z.\nB.\nErhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität).\n2.Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.\n3.Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3.\n4.Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2.\n5.Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.\n10.1.5\tZugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9\t1.Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.\n2.Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.\n3.Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches.\nKultursubstrate\t1.Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse mit bis zu zwei Dezimalstellen.\n2.pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7 mit bis zu einer Dezimalstelle.\n3.Salzgehalt in g\u002Fl nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4 bezogen auf das Nettovolumen.\n10.1.6\tZugabe von –Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,\n–mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003\u002F2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4\nDie Typenbezeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen.\nPflanzenhilfsmittel\t1.Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich).\n2.Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2.\n3.Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3.\n4.Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2.\n5.Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.\nDie Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen.\n10.1.7\tFür mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2\tIst eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.\n10.1.8\tTypbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen\t1.Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.\nBei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird.\nSind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ.\nDie Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.\n2.Bei Spurennährstoffen: –bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte,\n–bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte,\n–wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.\n3.Für organische und organisch-mineralische Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4.\n4.Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Masse zu Volumen (z.\nB.\nGramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).\n5.Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.\n6.Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.\nIn Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung „Neutralisationswert“ angefügt sein.\n10.1.9\tFür Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4\tLiegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ... “ oder „als Komplex von ...“.\n10.1.10\tMasse\t1.Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.\n2.Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung.\n3.Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.\nMasse\u002FVolumen\t1.Bei festen Stoffen –Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens,\n–bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.\n2.Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.\n10.1.11\tHersteller oder Inverkehrbringer\t1.Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.\n2.Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.\nHersteller oder Inverkehrbringer\t1.Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.\n2.Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.\n10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen\n10.2.1\tAusgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2\tSoweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: –zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,\n–in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen.\n–Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes.\n–In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.\nAusgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2\tSoweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: –zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,\n–in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen.\n–Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes.\n–In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.\n10.2.2\tNährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile\t1.Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol.\n2.Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse, dabei für –Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,\nNährstoffe nach Tabelle 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile\t1.Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol.\n2.Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei –Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.\n3.Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg\u002Fl bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5, K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.\n–Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ,\n–andere Nährstoffe:= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte,= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr- stoffen Angabe der Gesamtgehalte,= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt- gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.\n10.2.3\tAufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2\t1.Angabe des Zwecks der Zugabe (z.\nB.: „enthält Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung“).\n2.Ab einem Mengenanteil von 0,5 %\u002FTM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z.\nB. „unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staub- bindung“).\n3.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor- gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.\nAufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2\t1.Angabe des Zwecks der Zugabe (z.\nB.: „enthält Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung“).\n2.Ab einem Mengenanteil von 0,5 %\u002FTM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z.\nB.: „unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staubbindung“).\n3.Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.\n10.2.4\tFremdbestandteile nach Tabelle 8.3\t1.Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %\u002FTM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen.\n2.Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.\n3.Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.\nFremdbestandteile nach Tabelle 8.3\t1.Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %\u002FTM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen.\n2.Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.\n3.Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.\n10.2.5\tSchadstoffe nach Tabelle 1.4\tAngabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.\nSchadstoffe nach Tabelle 1.4\tAngabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.\n10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23\n10.3.1\tAllgemeine Angaben\t1.Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).\n2.Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß –Typenbeschreibungen in Anlage 1,\n–Tabellen 1 und 6 bis 9.\nAllgemeine Angaben\t1.Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).\n2.Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß Tabellen 1 und 6 bis 9.\n10.3.2\tFür mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2\tIst Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.\n10.3.3\tFür Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4\tFür Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 1.Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.\nEmpfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten. “\n2.Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.\n10.3.4\tFür organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3\t1.Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.\n2.Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.\n3.Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio- abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten“.\nBei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7\t1.Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.\n2.Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkt- eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.\n3.Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio- abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten“.\n4.Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis „Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.\nHinweis: Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 ergeben.\t\t4.Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung: der Hinweis „Organisches Düngemittel \u002F Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes bestimmt.\nHinweis: Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 ergeben.\n10.4 Angaben für besondere Zwecke\n10.4.1\tSchriftliches Angebot\t1.Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.\n2.Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.\nSchriftliches Angebot\t1.Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.\n2.Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.\n10.4.2\tLieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes\t1.Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.\n2.Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.\n3.Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.\nLieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes\t1.Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.\n2.Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2.\n3.Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.\n10.4.3\tInverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken\t1.Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand- teile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach- gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23.\n2.Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.\nInverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken\t1.Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand- teile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach- gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23.\n2.Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.\n10.5 Zulässige weitere Angaben\n10.5.1\tZulässige weitere Angaben\t1.Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.\n2.Handelsübliche Warenbezeichnungen.\n3.Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.\n4.Marken, Gütezeichen.\n5.Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter die verpflichtend anzugebenden Bestandteile fallen.\n6.Sonstige Angaben und Hinweise.\nZulässige weitere Angaben\tSonstige Angaben und Hinweise\nGilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil.Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.","D_MV_2012 - Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) [1\u002F19]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2012, 2512 - 2544)\nVorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 21.Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.\n2.Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nOktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl.\nL 300 vom 14.11.2009, S. 1).\nTabelle 1Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …\tNebenbestandteil\tKennzeichnung ab … % TM bzw. … mg\u002Fl\tToleranz\tEinschränkungen\u002FErgänzungen der Kennzeichnung\u002FHinweise\n1\t2\t3\t4\n1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern\n1.1.1\tStickstoff (N)\t1,5 %\t25 %, 1 %-Punkt\n1.1.2\tPhosphat (P2O5)\t0,5 %\t25 %, 1 %-Punkt\n1.1.3\tKalium (K2O)\t0,75 %\t25 %, 1 %-Punkt\n1.1.4\tSchwefel (S)\t0,3 %\t50 %, 1,5 %-Punkte\tFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.\n1.1.5\tMagnesium (MgO)\t0,3 %\t50 %, 1,5 %-Punkte\tMagnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)  Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO.\n1.1.6\tNatrium (Na)\t0,2 %\t50 %, 1,5 %-Punkte\tFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.\n1.1.7\twasserlösliches Calcium (Ca)\t5,7 %\t0,7 %-Punkt\tFür flüssige Düngemittel.\n1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n1.2.1\tStickstoff (N)\t0,1 %\t50 %, 1 %-Punkt\tFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.3\tPhosphat (P2O5)\t0,1 %\t50 %, 1 %-Punkt\tFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.5\tKalium (K2O)\t0,1 %\t50 %, 1 %-Punkt\tFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.7\tMagnesium (Mg)\t0,1 %\t50 %, 1 %-Punkt\tFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.9\tSchwefel (S)\t0,1 %\t50 %, 1 %-Punkt\tFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.2\tStickstoff (N)\t100 mg\u002Fl\t50 %\tFür Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg\u002Fl.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N\u002Fl (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:  Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.4\tPhosphat (P2O5)\t100 mg\u002Fl\t50 %\tFür Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg\u002Fl.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P2O5\u002Fl (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:  Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.6\tKalium (K2O)\t100 mg\u002Fl\t50 %\tFür Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg\u002Fl.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K2O\u002Fl (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:  Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.8\tMagnesium (Mg)\t100 mg\u002Fl\t50 %\tFür Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg\u002Fl.\nFür Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg\u002Fl (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.10\tSchwefel (S)\t100 mg\u002Fl\t50 %\tFür Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen.\nFür bodenunabhängige Anwendungen:  Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:  „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.\n1.2.11\tBor\t0,01 %\t20 %, 0,4 %-Punkt\tFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Anlage 1","(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)","anlage-1",[],[],false]