[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-d_ngmprobv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"d_ngmprobv","Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fd_ngmprobv\u002Fxml.zip",9782027,"§ 11","11","Verwendung der Endproben",null,"Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist von der Überwachungsbehörde für eine etwaige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzubewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.","D_NGMPROBV - § 11 Verwendung der Endproben\n\nEine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist von der Überwachungsbehörde für eine etwaige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzubewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Probenahmeprotokoll","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Behandlung der Endproben","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Entnahme und Bildung der Proben","8",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Analysemethoden","12",[],false]