[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-d_ngmprobv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"d_ngmprobv","Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fd_ngmprobv\u002Fxml.zip",9782018,"§ 2","2","Begriffsbestimmungen",null,"Im Sinne dieser Verordnung ist 1.eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,\n2.eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,\n3.eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,\n4.eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,\n5.eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.","D_NGMPROBV - § 2 Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieser Verordnung ist 1.eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,\n2.eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,\n3.eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,\n4.eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,\n5.eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Sachlicher Anwendungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Probenahmegeräte","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Umfang einer Partie","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben","5",[],false]