[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dachausbv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dachausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdachausbv\u002Fxml.zip",1216355,"§ 3","3","Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan","Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung","(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.","DACHAUSBV - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung - § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Dauer der Berufsausbildung","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Ausbildungsplan","6",[],false]